Entscheidung
VII ZR 276/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR276.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 276/17 vom 23. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Gründe: Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 21. November 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 führt zu keiner abwei- chenden Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. November 2018 (vgl. Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Prospekthaftung im enge- ren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte auch mit der Prü- fung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Auftrag zur Prüfung der Kapitalflussrechnungen gesondert - was von dem Berufungsge- richt nicht festgestellt ist - von der F. angeblich erteilt worden sein soll. 1 2 - 3 - Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beauftragung mit einer solchen Sonderleistung hier in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Prü- fung des Jahresabschlusses gestanden. Das ergibt sich - wie der Senat im Beschluss vom 21. November 2018 bereits näher ausgeführt hat - aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9), wonach kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben, die mit der Bilanz, Gewinn- und Ver- lustrechnung und dem Anhang eine Einheit bildet. Die Kapitalflussrechnung ist insofern erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses, mit dem sie in einem sachlichen Zusammenhang steht. (vgl. MünchKommHGB/Reiner, 3. Aufl., § 264 Rn. 5). Der mit dem Beklagten bestehende Vertrag über die Prüfung der Kapitalflussrechnungen unterliegt damit der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Pamp Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2016 - 9 O 899/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2017 - 5 U 18/17 -