OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 124/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170119BVZR124
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170119BVZR124.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 124/18 vom 17. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 67.000 €. Gründe: Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der Wert der mit der Revi- sion geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € übersteigt. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Be- schwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und ge- mäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Die Beschwerde nimmt ledig- lich Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen, die die- 1 - 3 - sen mit 67.000 € bemessen hatten. Da für den Streitwert gemäß § 49a GKG die Interessen beider Parteien maßgeblich sind, lassen sich hieraus keine Schluss- folgerungen auf den Wertverlust der Wohnung des Klägers ziehen. Jedenfalls ist die Beschwerde aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 12.04.2016 - 215 C 95/15 - LG Köln, Entscheidung vom 03.05.2018 - 29 S 92/16 - 2 3