Entscheidung
4 StR 476/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR476
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR476.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/18 vom 15. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 21. Juni 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheit- lichen Fällen schuldig ist, und b) mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Ein- zelstrafen in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstra- fe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hier- gegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Strafkammer übersehen, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener Handelsmengen eine tateinheitliche Ver- knüpfung der auf die jeweiligen Handelsmengen bezogenen Bewertungseinhei- ten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Folge hat, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über die bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18 Rn. 7; vom 28. Mai 2018 – 3 StR 95/18 Rn. 6 jeweils mwN). Dies war hier der Fall, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mitte Januar 2017 in den Niederlanden erworbene Heroin und Kokain am Tag der Durchsuchung ge- 1 2 - 4 - meinsam mit dem bei einer anderen Gelegenheit erlangten Heroin in derselben Kiste auf einem Regal im Abstellraum der Wohnung aufbewahrt wurde. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung entzieht den Einzel- strafaussprüchen in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe sowie der Gesamt- strafe die Grundlage. Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 3