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Beschluss

IX ZB 40/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung gehört der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, einschließlich aus Anfechtungen erzielter Erlöse. • Auch wenn ein Anfechtungs­erlös später zurückzugewähren sein kann oder für die Befriedigung vorrangiger Forderungen nicht erforderlich ist, erhöht er die Berechnungsgrundlage der Vergütung. • Die Frage einer möglichen Rückzahlung an den Anfechtungsgegner oder von Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; gegebenenfalls bestehen gesonderte Schadensersatzansprüche. • Eine Kürzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV ist möglich, wenn besondere Umstände (z. B. vorherige Gutachtertätigkeit, überschaubare Vermögensverhältnisse) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anfechtungserlös erhöht Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung • Zur Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung gehört der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, einschließlich aus Anfechtungen erzielter Erlöse. • Auch wenn ein Anfechtungs­erlös später zurückzugewähren sein kann oder für die Befriedigung vorrangiger Forderungen nicht erforderlich ist, erhöht er die Berechnungsgrundlage der Vergütung. • Die Frage einer möglichen Rückzahlung an den Anfechtungsgegner oder von Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; gegebenenfalls bestehen gesonderte Schadensersatzansprüche. • Eine Kürzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV ist möglich, wenn besondere Umstände (z. B. vorherige Gutachtertätigkeit, überschaubare Vermögensverhältnisse) vorliegen. Über den Nachlass des Verstorbenen E. W. wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter (weiterer Beteiligter zu 1) verwertete Vermögenswerte und erzielte eine Masse von 67.594,08 €, wovon 47.093,98 € aus einem durchgesetzten Anfechtungsanspruch stammten. Die Insolvenztabelle wies Forderungen in Höhe von 41.540,86 € aus; darunter sind Pflichtteilsansprüche der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 in Höhe von je 19.710 €. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des Verwalters antragsgemäß fest; das Landgericht setzte sie teilweise herab und kürzte die Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV. Die Beteiligten zu 2 und 3 erhoben Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Vergütung weiter zu mindern. • Berechnungsgrundlage: Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bemisst sich die Regelsatzvergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens; maßgeblich ist der Wert der der Verwaltung des Verwalters unterliegenden Vermögenswerte. • Einbeziehung von Anfechtungserlösen: Zu der Berechnungsgrundlage gehören auch Massezuflüsse aus der erfolgreichen Durchsetzung von Insolvenzanfechtungen, weil diese der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegen und bei Verfahrensbeendigung Bestandteil der Masse sind. • Unabhängigkeit von Verwendungszweck oder Rückgabepflicht: Ob der Erlös später zurückzugewähren ist oder nicht zur Befriedigung vorrangiger Gläubiger benötigt wurde, beeinflusst nicht die Vergütungsberechnung; § 328 InsO und die Möglichkeit der Rückgewähr ändern hieran nichts. • Durchlaufende Posten: Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, Anfechtungserlöse generell als durchlaufende Posten von der Berechnungsgrundlage auszunehmen; Ausnahmen für Vorschüsse oder Fördermittel (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV) sind nicht übertragbar. • Klagegegenstand getrennt zu behandeln: Streitigkeiten über Rückzahlungen an Anfechtungsgegner oder die Zuteilung von Masseanteilen sind nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären und berühren die Höhe der Vergütung regelmäßig nicht. • Kürzung nach InsVV: Die teilweise Kürzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV ist rechtlich möglich und hier durch das Landgericht gestützt worden; maßgeblich sind Umstände wie vorherige Gutachtertätigkeit, überschaubare Vermögensverhältnisse und geringer Verwertungserfolg. • Pflichtwidrigkeit und Schadensersatz: Mögliche pflichtwidrige Handlungen des Verwalters berühren die Tätigkeitsvergütung grundsätzlich nicht, können aber gesonderte Schadensersatzansprüche der Gläubiger begründen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 blieb ohne Erfolg; der Beschluss des Landgerichts wurde bestätigt und die Rechtsbeschwerde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der BGH stellt klar, dass für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung der Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensende maßgeblich ist und hierzu auch aus Anfechtungen stammende Erlöse gehören. Ob solche Erlöse später zurückzuzahlen sind oder für die Befriedigung vorrangiger Gläubiger nicht erforderlich sind, ändert an der Vergütungsgrundlage nichts. Die teilweise Kürzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen; etwaige Pflichtverletzungen des Verwalters können gesondert Schadensersatzansprüche begründen.