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Urteil

III ZR 325/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG bestimmt abschließend, welche Krankenhausärzte wahlärztliche Leistungen liquidationsberechtigt abrechnen dürfen. • Die ausdrückliche Benennung eines Honorararztes als Wahlarzt in einer Wahlleistungsvereinbarung ist mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG unvereinbar und gemäß § 134 BGB nichtig. • Erhält ein Honorararzt ohne rechtsgrundliche Berechtigung Honorare von privatversicherten Patienten, besteht ein Rückforderungsanspruch des Versicherers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 398 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Liquidationsberechtigung für Honorarärzte bei Wahlleistungsvereinbarungen • § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG bestimmt abschließend, welche Krankenhausärzte wahlärztliche Leistungen liquidationsberechtigt abrechnen dürfen. • Die ausdrückliche Benennung eines Honorararztes als Wahlarzt in einer Wahlleistungsvereinbarung ist mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG unvereinbar und gemäß § 134 BGB nichtig. • Erhält ein Honorararzt ohne rechtsgrundliche Berechtigung Honorare von privatversicherten Patienten, besteht ein Rückforderungsanspruch des Versicherers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 398 BGB. Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, forderte aus abgetretenem Recht Honorarrückzahlung von dem beklagten niedergelassenen Neurochirurgen, der 2013 als Honorararzt im St.-Th.-Krankenhaus operative Leistungen an zwei privatversicherten Patienten erbracht hatte. Die Patienten unterzeichneten Wahlleistungsvereinbarungen mit dem Krankenhausträger; in einer Vereinbarung war der Beklagte handschriftlich als Wahlarzt benannt, in der anderen nicht. Das Krankenhausformular enthielt Hinweise, dass externe Praxen, darunter die Neurochirurgiepraxis des Beklagten, eigenständige Einrichtungen seien. Der Beklagte stellte den Patienten Honorarnoten in vierstelliger Höhe, die diese bezahlten; die Klägerin erstattete die Beträge und trat Rückgriffsansprüche ab. Die Klägerin rügte, die Abrechnung durch den Honorararzt verstoße gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, die Wahlleistungsvereinbarungen seien nichtig und deshalb sei das Honorar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. • Anwendbare Normen: § 17 Abs. 1–3 KHEntgG, § 2 KHEntgG, § 134 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1, § 398 BGB. • Auslegung § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG: Die Vorschrift regelt abschließend den Kreis liquidationsberechtigter Wahlarzte und beschränkt diesen auf angestellte oder beamtete Krankenhausärzte sowie auf von diesen veranlasste externe Ärzte; Honorarärzte gehören nicht hierzu. • Rechtsprechung und Gesetzessystematik stützen die zwingende Schutzfunktion der Vorschrift zugunsten des Patienten; die Norm ist als preisrechtliche Schutzvorschrift zu verstehen und darf nicht durch vertragliche Benennung Dritter umgangen werden. • Benennung als Wahlarzt: Die ausdrückliche Nennung eines Honorararztes als Wahlarzt in einer Wahlleistungsvereinbarung steht dem Wortlaut und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG entgegen und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. • Formularhinweis: Die Erwähnung der fremden Neurochirurgiepraxis in den Hinweiselementen des Formulars begründet kein eigenes Liquidationsrecht; das Formular ist als AGB auszulegen und schließt eine unmittelbare Einbeziehung des Honorararztes nur dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KHEntgG erfüllt sind. • Keine Verfassungsbedenken: Art. 12 GG gebietet nicht, Honorarärzten ein eigenes Vergütungsrecht gegenüber dem Patienten einzuräumen, da Honorarärzte freie Honorarvereinbarungen mit dem Krankenhausträger treffen und nicht gezwungen sind, tätig zu werden. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Rechtsgrundlage sind die vom Beklagten gegenüber den Patienten berechneten Wahlärztshonorare ohne Rechtsgrund gezahlt worden; Rückforderung durch die abtretende Versichererin ist demnach möglich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 i.V.m. § 398 BGB). Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage war erfolgreich. Der Beklagte hat die von den privatversicherten Patienten erhaltenen Honorare zurückzuzahlen, weil die Wahlleistungsvereinbarungen insoweit nichtigen Inhalts sind, da § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG die Liquidationsberechtigung abschließend regelt und Honorarärzte nicht umfasst. Die Nichtigkeit folgt aus § 134 BGB, sodass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten und die Klägerin als Abtretungsinhaberin die Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 398 BGB durchsetzen konnte. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.