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Beschluss

XII ZB 280/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es objektivierbarer und konkreter Anhaltspunkte für eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben. • Völlige Verwahrlosung kann Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB begründen, setzt aber darlegbare konkrete Gesundheitsgefahren voraus. • Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist zu prüfen; mildere, geeignete Mittel sind glaubhaft auszuschließen, bevor Freiheitsentzug genehmigt wird. • Rechtliche Nachprüfung darf nicht auf bloßen abstrakten Gefahren beruhen; erforderliche Feststellungen zur Obdachlosigkeit, zu erfolglosen Hilfsangeboten und zur Prognose erheblicher Gesundheitsschäden müssen getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Genehmigung geschlossener Unterbringung mangels hinreichender Feststellungen • Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es objektivierbarer und konkreter Anhaltspunkte für eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben. • Völlige Verwahrlosung kann Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB begründen, setzt aber darlegbare konkrete Gesundheitsgefahren voraus. • Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist zu prüfen; mildere, geeignete Mittel sind glaubhaft auszuschließen, bevor Freiheitsentzug genehmigt wird. • Rechtliche Nachprüfung darf nicht auf bloßen abstrakten Gefahren beruhen; erforderliche Feststellungen zur Obdachlosigkeit, zu erfolglosen Hilfsangeboten und zur Prognose erheblicher Gesundheitsschäden müssen getroffen werden. Die Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie; ihr wurde eine rechtliche Betreuung mit Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Am 3.12.2017 kündigte der Vermieter fristlos, nachdem die Betroffene Mitbewohner belästigt, Wohnungen betreten und beleidigt hatte. Der Betreuer beantragte am 7.12.2017 die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung für sechs Monate. Das Amtsgericht erteilte die Genehmigung nach psychiatrischem Gutachten; die Betreuungsbehörde legte Beschwerde beim Landgericht ein, das die Beschwerde zurückwies. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde beim Bundesgerichtshof. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB für eine freiheitsentziehende Unterbringung vorliegen und ob mildere Mittel ausgeschlossen sind. • Anwendbare Normen: § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Verfahrensrechtlich Maßstäbe aus FamFG und Rechtsprechung des Senats. • Erforderlichkeit konkreter Gefährdungsfeststellungen: Die Genehmigung setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus; abstrakte Hinweise auf Verwahrlosung genügen nicht. Es müssen objektivierbare Anhaltspunkte für Eintritt und Art erheblicher Gesundheitsschäden dargelegt werden. • Beweis- und Prognosegrundlage: Die Prognose stützt sich auf Anhörung und Sachverständigengutachten; das Gutachten und die Feststellungen des Landgerichts müssen darlegen, welche konkreten gesundheitlichen Gefahren ohne Unterbringung drohen und wie wahrscheinlich ihr Eintreten ist. • Prüfung milderer Mittel: Unterbringung ist nur zulässig, wenn andere, schonende Maßnahmen untauglich sind. Das Landgericht hat nicht hinreichend festgestellt, dass Vermittlung auf dem freien Wohnungsmarkt, organisierte Hilfen durch den Betreuer oder offene Heimunterbringungen schon erfolglos versucht oder untauglich waren. • Fehlende Feststellungen zur Obdachlosigkeit: Es wurde nicht festgestellt, dass die Betroffene tatsächlich obdachlos wird; es fehlt die Feststellung erfolgloser Vermittlungsbemühungen des Betreuers oder der Unmöglichkeit, anderweitige Hilfe anzubieten. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen ist die Angelegenheit nicht entscheidungsreif; der Senat durfte keine eigene Entscheidung treffen und verwies zurück. • Verfahrensfolge: Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung und zur Klärung der offenen Feststellungen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde für begründet erachtet, den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend stellte der Senat fest, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausreichend festgestellt sind: Es fehlen konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffenen ohne Unterbringung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht, sowie Feststellungen dazu, dass mildere, geeignete Hilfen ergebnislos versucht wurden oder untauglich sind. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Betroffene tatsächlich obdachlos wird oder dass Vermittlungsbemühungen des Betreuers gescheitert sind. Deshalb kann das Landgericht nun ergänzende Feststellungen treffen und danach erneut über die Genehmigung entscheiden; über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ebenfalls erneut zu entscheiden.