Entscheidung
4 StR 294/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR294
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR294.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 2018 im Adhäsionsausspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte auf das den Adhäsionsklägern jeweils zu- erkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 13. Januar 2018 zu zah- len hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten Ko. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. - 2 - Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten, die den Adhäsionsklägern und die den Nebenklägern A. und Y. durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Ko. die Kosten des Revi- sionsverfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine notwendigen Aus- lagen und die dem Nebenkläger Yi. durch sein Rechtsmittel er- wachsenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte K. hat Prozesszinsen auf das den Nebenklägern jeweils zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 folgenden Tag, hier also erst seit dem 13. Januar 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel