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Entscheidung

2 StR 569/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR569
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR569.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stralsund vom 21. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren wird ab- gesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt je- der Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleiben- den Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Au- ßerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2018 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet 1 - 3 - sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit- tel hat nur zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforde- rungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da sie nur beantragt hat, den Ange- klagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welchen Umfang der Streitgegenstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 129/18, StraFo 2018, 524 f.). An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO sieht der Senat von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren ab. 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, die Adhäsionsklägerin damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 129/18, aaO). Franke Eschelbach Meyberg Grube Wenske 3