Entscheidung
2 StR 522/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR522
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR522.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 5. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten O. unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheits- strafe von acht Jahren und die Angeklagten L. und Lu. jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Es hat gegenüber den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200.000 € ange- ordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat bezüglich des Schuld- und des Strafausspruchs ein- schließlich der Anrechnung der in Litauen erlittenen Untersuchungshaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten ergeben. Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt: „Die ‚Wertersatzeinziehung‘ kann indes keinen Bestand haben. 1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zu- geflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zuge- rechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass je- dem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbe- teiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungs- gewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist je- denfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächli- chen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte. […] 2 3 - 4 - 2. Gemessen an diesen Maßstäben tragen die rechtsfehlerfreien Feststellungen die […] getroffene Einziehungsentscheidung nicht. […] Die Strafkammer hat die Einziehungsentscheidung dem Grunde nach darauf gestützt, dass die Angeklagten als unmittelbar ausführende Täter die gesamte Tatbeute jedenfalls zunächst erlangt und diese beim Verlassen des Juwelierge- schäfts und der damit verbundenen Tatbeendigung in ihrem gemeinsamen Gewahrsam gehabt hätten [… obgleich] es allein Aufgabe des Mitangeklagten J. war, die Beute weg- zunehmen und sie dem unbekannt gebliebenen Mittäter zu bringen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass [… die revidierenden Angeklagten] zu irgendeinem Zeitpunkt während des insgesamt nur sehr kurzen Tatgeschehens […] einen ungehinderten Zu- griff auf die im Rucksack des Mitangeklagten J. transportiere Beute hatten.“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18; vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18), zumal auch der bislang festgestellte Geschehensablauf im Zeitraum zwischen dem Ver- stauen der Beute durch den Mitangeklagten J. in dem von diesem mitgeführten Rucksack und der Übergabe der Beute an den unbekannten Mittä- ter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, 5 StR 624/17) eine Mit- verfügungsgewalt der revidierenden Angeklagten nicht zweifelsfrei belegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter ergänzende und zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen 4 - 5 - kann, die eine wenn auch nur kurzzeitige oder vorübergehende Mitverfügungs- gewalt aller Angeklagten an den im Juweliergeschäft befindlichen Sachen bele- gen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt