Entscheidung
2 StR 439/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR439
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR439.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 439/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs am 8. Janu- ar 2019 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 25. Dezember 2018, ihm Rechtsanwalt I. anstelle von Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Ein sachlicher Grund für die von Rechtsanwalt I. namens des Angeklagten beantragte Auswechslung des Pflichtverteidigers ist auch un- ter Berücksichtigung der von I. behaupteten Umstände nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. , der die Revision ordnungs- gemäß mit der Sachrüge begründet und erklärt hat, die Verteidigung im Interes- se seines Mandanten fortführen zu wollen. Franke 1