Entscheidung
AnwZ (Brfg) 45/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:311218BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:311218BANWZ.BRFG.45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 45/17 vom 31. Dezember 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 31. Dezember 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juli 2017 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der 1960 geborene Kläger ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 eröffnete das Amtsgericht Leipzig das Insol- venzverfahren über das Vermögen des Klägers, nachdem dieser einen ent- sprechenden Antrag sowie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatte. Auf eine Mitteilung des Insolvenzverwalters, wonach die Ursa- chen der Insolvenz außerhalb des Kanzleibetriebs des Klägers lägen, weshalb die Aufstellung eines Insolvenzplans mit dem Ziel des Kanzleierhalts angestrebt werde, stimmte die Gläubigerversammlung diesem Vorhaben mit Beschluss vom 7. Februar 2011 zu. In der Folgezeit verzögerte sich die Erstellung des In- 1 - 3 - solvenzplans. Der Kläger setzte seine anwaltliche Tätigkeit in seiner zunächst von dem Insolvenzverwalter finanziell kontrollierten Kanzlei fort. Es kam jedoch zunehmend zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Insolvenzver- walter. Letzterer gab mit Schreiben vom 15. Januar 2015 die selbständige Tä- tigkeit des Klägers als Rechtsanwalt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO frei. Unter dem 19. Januar 2015 zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO an. Am 4. Mai 2015 erwirkte die frühere Ehefrau des Klägers gegen diesen bei dem Amtsgericht Leipzig einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 5.000 €. Der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers bestätigte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015, dass zwar ein Insolvenzplan im Entwurf vorliege, der Einreichung jedoch die von dem Insolvenzverwalter angenommene Massearmut entgegenstehe. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulas- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das am 7. Juli 2017 verkündete und ihm am 2. Au- gust 2017 zugestellte Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Schriftsatz vom 4. September 2017, der bei dem Anwaltsgerichtshof an demselben Tag einge- gangen ist, "Berufung" eingelegt. Der Senat hat den Kläger sodann darauf hin- gewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmit- tels bestünden, da allein statthafter Rechtsbehelf im vorliegenden Fall ein An- trag auf Zulassung der Berufung sei. Daraufhin hat der Kläger durch Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt, beim Abfassen des Schriftsatzes vom 4. September 2017 habe sein Sekretariat einen Fehler gemacht. Er bitte daher klarstellend darum, den in diesem Schriftsatz enthaltenen Antrag in einen sol- 2 3 4 - 4 - chen auf Zulassung der Berufung zu korrigieren; zugleich hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet. II. Die Berufung des Klägers ist in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten. Dieser Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO). Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend ge- machten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entschei- dung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. a) Das von dem Kläger mit Schriftsatz vom 4. September 2017 eingeleg- te - unstatthafte - Rechtsmittel der Berufung kann nicht als Antrag auf Zulas- sung der Berufung ausgelegt werden. In der genannten Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel - durch Fettdruck und einen vergrößerten Abstand der Schriftzeichen hervorgehoben - ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Re- de (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.; vom 24. September 2018 - AnwZ (Brfg) 37/18, juris Rn. 2). 5 6 7 - 5 - b) Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist jedoch in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten. (1) Eine Umdeutung eines - wie hier - von einem Rechtsanwalt eingeleg- ten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behan- deln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 15 f.; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Letzteres ist hier der Fall. (2) Der Kläger hat zwar erst mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 - und damit nach Ablauf der Monatsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - beantragt, die von ihm eingelegte Berufung als einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu behan- deln. Dies hindert eine Umdeutung des unstatthaften Rechtsmittels der Beru- fung hier jedoch ausnahmsweise nicht. Der Kläger durfte angesichts der gege- benen Umstände einen Antrag auf Zulassung der Berufung oder - wie vorlie- gend - einen Antrag, das unstatthafte Rechtsmittel als einen solchen Antrag zu behandeln, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO noch inner- halb eines Jahres seit der Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs stel- len. Denn die in diesem Urteil enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig. (a) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf - hier die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung - nur zu laufen, wenn eine ord- nungsgemäße Belehrung im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung erfolgt ist. Ist die Belehrung hingegen unterblieben oder - wie hier - unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach der hier maßgeb- 8 9 10 11 - 6 - lichen Zustellung des Urteils zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO). (b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat inner- halb der vorstehend genannten Jahresfrist beantragt, sein unstatthaftes Rechtsmittel als einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbe- gründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat der Kläger nicht dargelegt. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen. aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be- hördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Wider- 12 13 14 15 - 7 - rufsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2016, abzustellen; die Beurtei- lung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN). bb) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Be- schluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2010 das Insolvenzverfah- ren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). (1) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermö- gensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Rest- schuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenz- gericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schulden- bereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, ZVI 2018, 315 Rn. 9; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; jeweils mwN). (2) Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetz- lichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Ge- genteiliges vermag der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. Er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen - unter Berufung auf Ein- 16 17 18 - 8 - künfte insbesondere aus dem Betrieb seiner Kanzlei - geltend, es sei zu erwar- ten, dass ihm die - seit langem erhoffte - Restschuldbefreiung erteilt werde. Mit diesen - ohnehin nur pauschalen und nicht durch Nachweise unterlegten - Aus- führungen vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs alleine auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ankommt. (3) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht durch die infolge der Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erlangte Befugnis des Klägers, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, widerlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 11 mwN). (4) Ebenfalls vergeblich wendet sich der Kläger gegen die zutreffende Annahme eines Vermögensverfalls mit der Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht in dem am 4. Mai 2015 gegen ihn erwirkten Pfändungs- und Über- weisungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig ein - neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenes - "beachtliches Beweisanzeichen für das Vor- liegen eines Vermögensverfalls" gesehen. Diese Rüge greift - ungeachtet des Umstands, dass der Kläger die von ihm angeführte Entscheidung des Landgerichts Leipzig, mit welcher der vorbe- zeichnete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben worden sein soll, weder näher bezeichnet noch (entgegen der in der Begründung des Zulas- sungsantrags enthaltenen Ankündigung) in Kopie zur Akte gereicht hat - schon deshalb nicht durch, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Bejahung des Vermö- gensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht in erster Linie auf das ge- gen den Kläger eröffnete Insolvenzverfahren abgestellt hat. 19 20 21 22 - 9 - cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen ge- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechts- anwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen ver- abredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. No- vember 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). (1) Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht gegeben. Der Kläger ist nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs weiterhin als Einzelan- walt - mit einer angestellten Rechtsanwältin - tätig. (2) Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird, wie der Anwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend angenom- men hat, auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. nur Senats- beschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN). (3) Ebenso sprechen entgegen der Auffassung des Klägers weder die - vom Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung des Vermögensverfalls und der Ver- hältnismäßigkeit des Zulassungswiderrufs jeweils zu Gunsten des Klägers be- rücksichtigte - lange Dauer des bereits im Jahre 2010 eröffneten Insolvenzver- fahrens noch das Zuwarten der Beklagten mit dem Widerruf der Rechts- 23 24 25 - 10 - anwaltszulassung gegen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit mit Recht ausgeführt, dass für den Kläger durch diese Umstände eine längere Zeit zur - letztlich jedoch nicht gelungenen - Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse bestand. (4) Soweit der Anwaltsgerichtshof schließlich auch die nicht beanstan- dungsfreie Berufsausübung des Klägers als Argument gegen den Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angeführt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hiergegen geführten Angriffe des Klägers bleiben schon deshalb vergeblich, weil die vorgenannten Erwägungen des An- waltsgerichtshofs, wofür bereits die Eingangsformulierung "im Übrigen" spricht, für dessen - zutreffende - Annahme der Nichtausschließbarkeit einer Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht tra- gend sind. Bei der von dem Anwaltsgerichtshof verneinten beanstandungsfreien Berufsausübung handelt es sich lediglich um einen weiteren Gesichtspunkt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 31/16, juris Rn. 9; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, aaO) im Rahmen der Prüfung ei- nes - hier bereits wegen der fortdauernden Tätigkeit des Klägers als Einzel- anwalt nicht möglichen - hinreichend sicheren Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. b) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht geltend, der Anwaltsgerichtshof hätte auf seinen An- trag den Verhandlungstermin vom 7. Juli 2017 verlegen müssen und hätte nicht in Abwesenheit des Klägers verhandeln und in der Sache durch Verkündung des angegriffenen Urteils entscheiden dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sein Anliegen persönlich zu vertreten. Diese Rüge greift nicht durch. 26 27 28 - 11 - aa) Der Kläger ist von dem Anwaltsgerichtshof mit der Ladung zu dem ursprünglich auf den 19. Juni 2017 bestimmten Verhandlungstermin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei einer nicht genügen- den Entschuldigung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat sodann zunächst mit der Begründung, das Insolvenzgericht werde voraussichtlich bald die Restschuldbefreiung aussprechen, die Verle- gung des Verhandlungstermins beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsge- richtshof - zutreffend - unter Hinweis auf den für die Beurteilung des Vermö- gensverfalls maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger - unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung - die Verlegung des Verhandlungstermins wegen Rücken- beschwerden und einer hieraus folgenden Reiseunfähigkeit beantragt. Diesem Antrag hat der Anwaltsgerichtshof entsprochen, den Verhandlungstermin auf den 7. Juli 2017 verlegt und den Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Erkrankung eine neuerliche Terminsaufhebung von dem Vorliegen eines amtsärztlichen Attestes abhängig gemacht werde. bb) Am Tag vor dem neu anberaumten Verhandlungstermin beantragte der Kläger die Verlegung (auch) dieses Termins, da die bereits mitgeteilten Be- schwerden noch nicht abgeklungen seien. Die Krankschreibung sei zunächst bis zum 6. Juli 2017 erfolgt. Der von dem Kläger am 5. Juli 2017 aufgesuchte Facharzt habe die Krankschreibung bis zum 21. Juli 2017 verlängert und eine Operation der betroffenen Wirbel empfohlen. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorgelegt, aus der neben der vorstehend genannten voraussichtlichen Dauer der Krankschreibung und den Diagnosekürzeln (lediglich) die Worte "reisefähig" und "Sitzen" hinzu- gefügt und jeweils mit einem verneinenden Zeichen versehen sind. Diesen Ver- legungsantrag hat der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs mit der Begründung 29 30 31 - 12 - abgelehnt, dass der Kläger entgegen der im Rahmen der vorherigen Terminver- legung für diesen Fall erteilten Auflage ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt habe. cc) Hierin ist - entgegen der Auffassung des Klägers - ein Verfahrensfeh- ler, auf dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht zu sehen. Der Anwaltsgerichtshof hat aufgrund der hier gegebenen Umstände die von dem Kläger am Vortag des Verhandlungstermins - statt des geforderten amtsärztlichen Attests - vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes mit Recht nicht als Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für eine (erneute) Verlegung des Verhandlungstermins genügen lassen, da diese Bescheinigung eine Diagnose nicht enthielt und dem Gericht deshalb eine Überprüfung der von dem Kläger geltend gemachten fehlenden Reiseunfähigkeit ebenso wenig ermöglicht hat wie die vom Kläger zusätzlich vorgelegte fachärztliche Stellungnahme. Bei die- ser Sachlage durfte der Anwaltsgerichtshof trotz des Ausbleibens des - ordnungsgemäß nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO be- lehrten - Klägers im Termin am 7. Juli 2017 ohne diesen verhandeln und ent- scheiden. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interes- sen der rechtsuchenden Mandanten bei einem Antrag auf Verlegung des Ver- handlungstermins strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und des- sen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests 32 33 - 13 - in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; ebenso Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112c BRAO Rn. 249). (2) Von daher gesehen ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof dem Kläger aufgegeben hat, im Falle einer erneu- ten Verhinderung diese durch ein amtsärztliches Attest zu belegen. Da der Klä- ger dieser Auflage nicht nachgekommen ist - und dem Anwaltsgerichtshof im Übrigen eine eigene Beurteilung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, aaO mwN) des Vorliegens der von dem Kläger gel- tend gemachten Reiseunfähigkeit anhand der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch nicht möglich war -, durfte der Anwaltsgerichtshof ver- fahrensfehlerfrei eine Verlegung des Verhandlungstermins ablehnen. (a) Vergeblich wendet der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests ein, diese habe nach dem Wortlaut der Anordnung des Anwaltsgerichtshofs nur im Falle einer "erneuten" Erkrankung bestanden; bei ihm habe jedoch nicht eine erneute, sondern eine seit dem früheren, erfolg- reichen Verlegungsantrag fortdauernde Erkrankung vorgelegen. Dieser Ein- wand greift schon deshalb nicht durch, weil die Anordnung des Anwaltsge- richtshofs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Klägers so zu verstehen war, dass sie auch den von ihm geltend gemachten Krankheitsverlauf mit um- fasste. (b) Ebenfalls fehl geht der Einwand des Klägers, es sei ihm aufgrund der Zeitabläufe nicht mehr möglich gewesen, einen Amtsarzt rechtzeitig aufzusu- chen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sah er sich wegen fortdau- ernder Beschwerden am 5. Juli 2017 veranlasst, den ihn behandelnden Arzt aufzusuchen, der ihn daraufhin weiterhin krankschrieb. Aus welchem Grund es 34 35 36 - 14 - dem Kläger bei dieser Sachlage nicht möglich gewesen sein soll, sich - jeden- falls unverzüglich nach dem vorgenannten Arztbesuch - auch amtsärztlich un- tersuchen zu lassen, ist weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 07.07.2017 - AGH 2/17 (II) - 37