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Entscheidung

V ZR 40/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BVZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BVZR40.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 40/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die aufgrund der Notgeschäftsführungsbefugnis des Gesellschafters K. R. analog § 744 Abs. 2 BGB (dazu: BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - II ZR 205/16, NJW 2018, 3014 Rd. 24) zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers zu 1; hiervon ausgenommen sind die Kosten des Streithelfers der Beklagten, der diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 31.250 €. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 29.01.2016 - 4 O 283/13 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.01.2018 - 3 U 29/16 -