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Entscheidung

III ZR 42/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 42/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 2. Februar 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 4.117,12 € Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 30. August 2018 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. II. Die Ausführungen in der mit Schriftsatz vom 9. November 2018 vorgeleg- ten Verfassungsbeschwerde der Klägerin vom 29. Juni 2018 geben dem Senat 1 2 - 3 - keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zu- lassung der Revision ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. 1. Danach erfasst § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auch eine vorbestehende Privat- klinik. Durch die Anordnung einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken soll - unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme - generell verhin- dert werden, dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in einer mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundenen Einrich- tung behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen (deutlich) höhe- re Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Gleichzeitig soll einer im Bereich der Kran- kenhausfinanzierung systemwidrigen Querfinanzierung entgegengewirkt und auch vermieden werden, dass von der staatlichen Förderung von Plankranken- häusern räumlich und organisatorisch damit verbundene Einrichtungen profitie- ren, ohne ihrerseits den Reglementierungen des Pflegesatzrechts zu unterlie- gen (aaO Rn. 46). 2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rügt, hat der Senat ausführlich dargelegt, dass sie trotz der Begrenzung der Entgelthöhe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in der Lage ist, eine ihrer beruflichen Tätigkeit angemessene Vergütung zu erzielen (aaO Rn. 56). Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung oder -vernichtung vermag der Senat angesichts des Umstands, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin mehr als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelung weiterhin intakt ist, nicht zu erkennen. 3 4 - 4 - 3. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes sachlich ge- rechtfertigt, dass eine mit einem öffentlich geförderten Plankrankenhaus ver- bundene Privatklinik keine staatliche Investitionskostenförderung erhält. Ver- zichtet die Privatklinik bewusst darauf, einen Antrag auf Aufnahme in den Kran- kenhausplan zustellen (um in den Genuss der staatlichen Investitionskostenför- derung zu kommen) und ermöglicht sie stattdessen den Betrieb eines organisa- torisch verbundenen Plankrankenhauses in unmittelbarer Nähe, entscheidet sie sich für eine Vorgehensweise, die im Hinblick auf die Investitionskosten keines besonderen Schutzes bedarf (aaO Rn. 49-51). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 29.06.2017 - 2 C 314/16 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2018 - 19 S 140/17 - 5