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Entscheidung

III ZR 221/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR221.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 221/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Februar 2018 - 3 U 423/17 - wird zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 500.000 € Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in den Schutzbereich der Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch derjenige einbezo- gen ist, der mit einem Unternehmen, dem unter Verstoß gegen diese Bestim- 1 2 - 3 - mungen eine Beihilfe gewährt worden ist, einen Vertrag schließt und nach Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe in der Insolvenz dieses Unterneh- mens mit seinen vertraglichen Zahlungsforderungen gegen das Unternehmen ausfällt, ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - eindeutig zu ver- neinen und nicht klärungsbedürftig. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ergibt sich, dass der Schutz- zweck dieser Vorschriften auf den Wettbewerb und auf Wettbewerber des Bei- hilfeempfängers begrenzt ist (vgl. zu diesem Schutzzweck EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-00469 Rn. 38 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9957 Rn. 46). Für den Schutz weiterer Personen ergeben sich keine Anhaltspunkte. Diese vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Revision ist nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzu- lassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro- päischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV und der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union. Die richtige Anwendung des Europarechts ist daher derart offen- kundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. z.B. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 mwN). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 15.03.2017 - 4 O 136/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2018 - 3 U 423/17 - 4