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Entscheidung

AK 51/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201218BAK51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201218BAK51.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 51/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschul- digten und seiner Verteidiger am 20. Dezember 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Frankfurt übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Er- mittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018 (2 OJs 6/18) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbe- fehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich im Jahr 2013 oder 2014 zumindest für 20 bis 30 Tage als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, nämlich der "Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya" (Ahrar al-Sham), beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. 1 - 3 - Der Senat hat mit Beschluss vom 6. September 2018 (AK 34/18) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Das Oberlandesgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 28. November 2018 (2 OJs 6/18) den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich ge- halten. Unter dem 11. Dezember 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor. 1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018. Über den von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, diesen Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift neu zu fassen, ist noch nicht entschieden. Die Haftprüfung bezieht sich somit allein auf den in dem vollzogenen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22), zu dessen Anpassung oder Erweiterung nunmehr nur das gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Oberlandesgericht Frankfurt befugt ist; der Senat geht davon aus, dass dies unverzüglich geschehen wird. Der bisher vorliegende Haftbefehl wird trotz gewisser Bedenken gerade noch ausreichend seiner Funktion gerecht, in tatsächlicher Hinsicht Auskunft über den Grund der Untersuchungshaft zu geben (§ 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 2. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und der Haftgründe nimmt der Senat 2 3 4 5 - 4 - Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 6. September 2018, deren Gründe im Ergebnis unvermindert fortgelten, obwohl sich der - ohnehin nicht näher konkretisierte - Vorwurf der Teilnahme an Kampfhandlungen der Verei- nigung im Verlauf der weiteren Ermittlungen nicht bestätigt hat. Der verbleiben- de Tatvorwurf wird durch die in der Anklageschrift angeführten Beweismittel belegt. 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlun- gen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch seit der letzten Haftprüfung durch den Senat mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Auswertung der sichergestellten Beweis- mittel dauerte bis zum 26. November 2018 an. Dabei gestaltete sich die Aufbe- reitung der Daten des sichergestellten Smartphones des Angeschuldigten zeit- intensiv, da eine Vielzahl von Emails und Chatverläufen mehrerer Messenger- Programme sowie etwa 14.000 Video- und Bilddateien unter Einschaltung eines externen Unternehmens aufbereitet und ausgewertet werden mussten. Die Auswertung war durch die erforderliche Übersetzung der in arabischer Sprache geführten Kommunikation erschwert; zudem waren Bewertungen durch islamwissenschaftliche Sachverständige erforderlich. Bereits kurze Zeit nach dem Abschluss der Ermittlungen hat die Generalstaatsanwaltschaft Anklage erhoben. 6 - 5 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeschuldigten in dem Haftbefehl erhobenen Vorwurf derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Gericke Hoch 7