Entscheidung
4 StR 473/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR473
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR473.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in sechs tat- einheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit versuch- ter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vor- sätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Trun- kenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. 1 - 3 - Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2018 zu zahlen; es hat festgestellt, dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaub- ten Handlung des Angeklagten herrührt. Hiergegen richtet sich die auf die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA 50) und der Strafzumessung (UA 56) ergibt, den Angeklagten im Blick auf die selb- ständige Straftat zum Nachteil des Zeugen S. zutreffend wegen versuch- ter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Senat hat daher das dem Schwurgericht insoweit unterlau- fene Fassungsversehen im Tenor berichtigt. 2. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Adhäsions- ausspruch nicht dahingehend zu berichtigen, dass der Zinslauf erst mit dem 24. März 2018 beginnt. Der Ausspruch im angefochtenen Urteil trifft vielmehr zu, weil Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Ein- tritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu zahlen sind (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18). Zwar ist das Original der Antragsschrift des Adhäsionsklägers erst am 24. März 2018 beim Landge- richt eingegangen; seine Anträge hatte der Adhäsionskläger jedoch bereits mit am 20. März 2018 bei Gericht eingegangenem Faxschreiben rechtshängig ge- macht. 2 3 - 4 - Der Senat kann die Revision des Angeklagten auch insoweit im Be- schlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; Beschluss vom 2. Sep- tember 2014 – 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350 f.). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible 4