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Entscheidung

4 StR 410/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR410
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR410.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 410/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 17. April 2018 mit den Feststellun- gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Strafe wegen vorsätzlicher Trun- kenheit im Verkehr, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst Vorweg- vollzug. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Ver- kehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat die 1 - 3 - Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorweg- vollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe sowie Maß- regeln gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schlug und trat der Angeklagte gemeinsam mit einer anderen Person am 20. November 2016 gegen 3.00 Uhr morgens in einer Gaststätte auf den Nebenkläger ein, der da- durch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und zwei Frakturen im Mittelgesicht davontrug. Er nahm außerdem das Smartphone des Nebenklägers an sich und steckte es in seine Jacke. Der Nebenkläger selbst konnte zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben machen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht in erster Linie auf die Aussage der damaligen Freundin des Nebenklägers, der Zeugin S. , die durch weitere Indizien erhebliche Unterstützung gefunden habe. So habe der Angeklagte bei seiner Festnahme auf einer schwarzen Jacke gelegen, in der sich das Smartphone des Nebenklä- gers befunden habe. An den Schuhen, die der Angeklagte nach dem Aufstehen angezogen habe, seien Blutantragungen gewesen. Eine molekulargenetische Untersuchung habe ergeben, dass der Nebenkläger als Haupturheber der Blut- spuren angesehen werden könne. Der Angeklagte könne als Miturheber von DNA-Spuren an den Einlegesohlen nicht ausgeschlossen werden. Die Straf- kammer hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte diese Schuhe bei der Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger trug. Bei der Zusammen- schau der Angaben der Zeugin S. , des bei dem Angeklagten gefunde- nen Smartphones des Nebenklägers und der von ihm getragenen Schuhe, de- 2 3 - 4 - nen Blut des Nebenklägers anhaftete, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte einer der Täter war. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprü- fung nicht stand. Das DNA-Gutachten des gehörten Sachverständigen ist in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargestellt. a) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen muss nach der neueren Rechtsprechung in den in der Praxis vorkommenden Regelfällen der DNA-Vergleichsuntersuchun- gen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, Rn. 10, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). 4 5 6 - 5 - c) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Es enthält keinerlei Darlegungen zum DNA-Gutachten. Da der Nebenkläger als „Haupturheber“ an- gesehen und der Angeklagte als „Miturheber“ von DNA-Spuren nicht ausge- schlossen werden kann, lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, dass ein Regelfall der DNA-Vergleichsuntersuchung in Bezug auf eindeutige Einzelspuren vorliegt. Selbst die in diesen Fällen zumindest notwendige Darstellung der biosta- tistischen Wahrscheinlichkeit der Zuordnung der Spuren fehlt vollständig. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatein- heit mit Diebstahl kann danach keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auf die Gesamtschau aller Indizien gestützt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine eigene Beweiswürdigung vorzuneh- men und aufgrund des übrigen Beweisergebnisses den DNA-Spuren ihre Be- deutung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters abzusprechen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Diebstahl führt zum Entfallen der hierfür verhängten Ein- satzstrafe, der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat die Gefahr erneu- ter erheblicher rechtswidriger Taten gerade auf das trotz laufender Bewährung unter Alkoholeinfluss begangene Körperverletzungsdelikt gestützt. 4. Da die Revision bereits mit der Sachrüge hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Ablehnung eines Beweisantrags, der sich auf diese Tat bezieht, rechtlichen Bedenken begegnet. 7 8 9 10 - 6 - a) Die Verteidigung hatte beantragt, rötliche Anhaftungen an den Türen der Damentoilette spurentechnisch zu untersuchen zum Beweis der Tatsache, dass sich aus deren Höhe und Flugrichtung ergebe, dass sie typische Folge einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei aufrecht stehenden Per- sonen seien. Daraus ergebe sich weiter, dass der Nebenkläger in der Toilette aufrecht gestanden habe und bei Bewusstsein gewesen sei, was nicht der Schilderung der Zeugin S. entspreche. Das Landgericht hat den Be- weisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Ent- scheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung seien. Die Strafkammer gehe davon aus, dass sich der Nebenkläger, nachdem die Zeugin S. niedergeschlagen worden sei, in der Damentoilette befunden habe. Hierhin sei er geschleppt worden. Ein eigenständiges Fortbewegen aus freiem Willen sei dem Nebenkläger, den die Zeugin S. bereits beim Heraustreten aus der Damentoilette als bewusstlos angesehen habe, danach nicht mehr möglich ge- wesen. Möglicherweise habe der Nebenkläger dort weitere Schläge erhalten, während er gestützt oder gehalten worden sei. Sollte der Beweisantrag so zu verstehen sein, dass zwingend bewiesen werden solle, dass der Nebenkläger im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung aufrecht gestanden habe, wäre er abzulehnen, weil die Strafkammer aus eigener Sachkunde feststellen könne, dass die vereinzelten Blutspuren nicht zu einer solchen Schlussfolge- rung zwängen. b) Lehnt das Gericht einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeu- tungslosigkeit der behaupteten Tatsachen ab, hat es die unter Beweis gestell- ten Tatsachen wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzustellen. Die hypothetische Beweiswürdigung darf keine Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, sie darf diese nicht entgegen ihrem Sinn aus- 11 12 - 7 - legen. Dagegen hat das Landgericht verstoßen, indem es in die hypothetische Beweiswürdigung eingestellt hat, dass der Nebenkläger in die Damentoilette geschleppt und dort gestützt oder gehalten worden sei. c) Die hilfsweise Ablehnung wegen eigener Sachkunde des Gerichts hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Grundlagen ihrer eigenen Sachkunde nicht dargelegt hat. Der Rückschluss von Blutanhaftungen auf einen Tatablauf übersteigt im Regelfall das Allgemeinwis- sen, hierfür ist ein Wissen erforderlich, das nur in besonderer Ausbildung oder sonstiger Beschäftigung mit Fragen dieser Art erworben wird. Einen solchen Kenntniserwerb hat die Strafkammer nicht dargetan. 5. Die Annahme von Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen noch ausreichend belegt. Bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat (zehn Monate Freiheitsstrafe) hat das Landgericht allerdings einen überhöhten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. Der Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass die konkrete Strafbemessung von der Annahme eines höheren als dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. 13 14 - 8 - Die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB können bestehen bleiben, da der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr Bestand hat. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 15