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Entscheidung

4 StR 198/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR198.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 198/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 22. Dezember 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblie- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer früheren Verurtei- lung nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtgeld- strafe von 220 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat es versäumt, eine Entscheidung über die Bewilli- gung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu treffen (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17, BGHR StGB § 42 Zahlungser- leichterungen 2). Hierzu bestand aber Veranlassung, weil die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten es nahelegen, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen nicht sofort begleichen kann. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 2