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Leitsatz

II ZB 21/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:181218BIIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:181218BIIZB21.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/16 vom 18. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321 Abs. 2, § 329 Abs. 2 Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - II ZB 21/16 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.680,55 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten; mit ihrer Klage haben sie die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern angefochten. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat der Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) sein Begeh- ren mit der Berufung weiterverfolgt. Der Streithelfer hat sich auch am Beru- fungsverfahren beteiligt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat am selben Tag beschlossen, dass der Kläger des 1 - 3 - Rechtsmittels der Berufung verlustig ist und die Kosten des Berufungsverfah- rens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers hat es hierbei nicht getroffen. Der Kostenbeschluss vom 2. Februar 2016 ist den Beteiligten formlos übersandt worden und dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers ausweis- lich des Eingangsstempels am 8. Februar 2016 zugegangen. Am 1. Juni 2016 hat der Streithelfer beantragt, den Beschluss vom 2. Februar 2016 dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Das Berufungsgericht hat den An- trag als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Streithelfer mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Berichtigung des Beschlusses vom 2. Februar 2016 nach § 319 Abs. 1 ZPO sei nicht möglich. Zwar sei eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention versehentlich unterblieben. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO liege aber nicht vor. Eine Korrektur könne in einem solchen Fall lediglich durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen; diese unmittelbar für Urteile geltende Vorschrift finde auf urteilsähnli- che Beschlüsse entsprechende Anwendung. Der Antrag des Streithelfers auf 2 3 4 5 - 4 - Ergänzung des Beschlusses sei aber nicht innerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Zweiwochenfrist eingereicht worden und daher unzulässig. Der Beschluss vom 2. Februar 2016 habe den Parteien und dem Streit- helfer gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitgeteilt werden können. Eine förmli- che Zustellung sei nicht erforderlich gewesen, da der Beschluss weder eine Terminsbestimmung enthalten noch eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt habe. Fristen für Rechtsbehelfe, die keine Beschlussanfechtung beinhalteten, seien keine Fristen, die eine Zustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig machten. Die besonderen Voraussetzungen, die nach § 329 Abs. 3 ZPO eine Zustellung des Beschlusses erforderten, lägen hier gleichfalls nicht vor. Bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden müsse, begin- ne die Zweiwochenfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) mit dem Zugang des Beschlusses. Die auf Urteile zugeschnittene Vorschrift des § 321 ZPO, nach der die Frist mit der Zustellung des Urteils beginnt, sei auf Beschlüsse nur sinngemäß anzu- wenden. Mit dem Zugang der Entscheidung erhielten die Partei und ihr Pro- zessbevollmächtigter Gelegenheit, den Inhalt der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Wenn eine solche Prüfung unterlassen werde und der Beschluss deshalb lückenhaft bleibe, sei dies im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Dass dies für die betroffene Partei nicht unzumutbar sei, zeige die Parallelvorschrift zu § 321 ZPO in § 43 FamFG. Die Schaffung eines nach formloser Mitteilung des Beschlusses faktisch unbefristeten Rechtsbehelfs wür- de die Grenzen der Analogie zu § 321 ZPO überschreiten. Im Streitfall sei die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses in Lauf gesetzte Zweiwochenfrist deutlich überschritten, so dass der Antrag auf Ergänzung der Kostenentschei- dung als unzulässig zu verwerfen sei. 6 7 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Kostenbeschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO gestellten Ergänzungsantrag wegen Überschreitung der zweiwö- chigen Antragsfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) als unzulässig verworfen. Die zweiwö- chige Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags begann mit der formlosen Mit- teilung des Kostenbeschlusses. aa) Die unmittelbar für Urteile geltende Norm des § 321 ZPO ist im Streit- fall anwendbar. Die Vorschrift findet auf Beschlüsse, die nicht ohnehin jederzeit von Amts wegen geändert werden können, insbesondere auch auf Kostenbe- schlüsse gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, WM 2017, 735 Rn. 4; MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 14, jew. mwN). bb) Der Kostenbeschluss vom 2. Februar 2016 bedurfte nicht der förmli- chen Zustellung. Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt bei nicht verkündeten Be- schlüssen grundsätzlich deren formlose Mitteilung an die Parteien. Zuzustellen sind jedoch Beschlüsse, die eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sowie Beschlüsse, die einen Voll- streckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde oder Erinnerung unterlie- gen (§ 329 Abs. 3 ZPO). Von diesen Voraussetzungen kommt für Beschlüsse nach § 516 Abs. 3 ZPO, die vorbehaltlich einer Zulassung der Rechtsbe- 8 9 10 11 12 13 - 6 - schwerde unanfechtbar sind und als bloße Kostengrundentscheidung keinen Vollstreckungstitel bilden, nur das Inlaufsetzen einer Frist (§ 329 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO) in Betracht, nämlich der Frist für eine mögliche Ergänzung des Be- schlusses sowie gegebenenfalls der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) oder anderer Fristen für besondere Rechtsbehelfe wie etwa der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass ein Beschluss den Beginn derartiger Fristen, insbe- sondere der Frist für einen Ergänzungsantrag auslöst, genügt indes nicht, um die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung zu begründen. Zwar handelt es sich bei den erwähnten Fristen um "echte" bzw. "eigentliche" Fristen, auf die der Anwendungsbereich des § 329 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO von vornherein beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 9; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 329 Rn. 15). Sie gehören gleichwohl - anders als etwa richterliche Fristen und gesetzliche Rechtsmittelfristen - nicht zu den Fris- ten, die im Sinne der Vorschrift durch die betreffende Entscheidung in Lauf ge- setzt werden. Der Kostenbeschluss ist nicht dazu bestimmt, die Frist für den Ergänzungsantrag in Lauf zu setzen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelver- fahren auch dann nicht der förmlichen Zustellung bedarf, wenn mit seiner Be- kanntgabe die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 ZPO hinsichtlich der Einle- gung des Rechtsmittels beginnt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 229; Beschluss vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69, jew. mwN; anders noch RGZ 147, 154, 156 f.). Denn der im Prozesskostenhilfeverfahren ergehende Beschluss ist als solcher nicht dazu 14 15 - 7 - bestimmt, die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf zu setzen (BGH, Beschluss vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69). Die Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags unterscheidet sich von der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings insofern, als sie unmittelbar an die Bekanntgabe der zu ergänzenden Entscheidung anknüpft, während die Wiedereinsetzungs- frist mit der Behebung des der betreffenden Prozesshandlung entgegenstehen- den Hindernisses beginnt, auch wenn dieses Hindernis für die bedürftige Partei gerade durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe behoben wird. Gleichwohl handelt es sich auch bei der Frist für einen Ergänzungsantrag nicht um eine Frist, zu deren Inlaufsetzung der zu ergänzende Beschluss be- stimmt ist. Die - aus der Sicht der betroffenen Partei bestehende - Ergänzungs- bedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 321 ZPO stellt einen Ausnahmefall dar, an dem die regelmäßig zu beachtenden formalen Anforde- rungen nicht auszurichten sind. Würde allein schon der Fristbeginn nach § 321 Abs. 2 ZPO zur Begründung der Zustellungsbedürftigkeit genügen, müssten alle Beschlüsse, auf die § 321 ZPO entsprechende Anwendung findet, förmlich zugestellt werden. Dies würde der differenzierenden und auf eine vertretbare Vereinfachung gerichtlicher Abläufe angelegten Regelung in § 329 ZPO nicht gerecht. Ein Beschluss ist daher nicht schon deshalb förmlich zuzustellen, weil er den Fristbeginn für einen möglichen Ergänzungsantrag herbeiführt (so auch OLG Stuttgart, ZZP 69, 428, 429; OLG München, MDR 2003, 522; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 17; a.A.: KG, JurBüro 2015, 144, 145; die Frage offenlas- send: OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053). 16 17 - 8 - cc) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags (§ 321 Abs. 2 ZPO) beginne bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formlo- ser Mitteilung, trifft zu (ebenso OLG Stuttgart, ZZP 69, 428 f.; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 11 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 10 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 48; Vollkommer, MDR 2014, 1046; im Ergebnis wohl auch MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 14; a.A.: OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053; KG, JurBüro 2015, 144, 145; wohl auch Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 329 Rn. 36). Bei der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO auf Beschlüsse ist die nach dem Gesetz unterschiedliche Form der jeweils vorschriftsgemäßen Bekanntgabe zu berücksichtigen. Während Urteile zuzustellen sind (§ 317 ZPO), genügt bei Beschlüssen grundsätzlich deren formlose Mitteilung (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daher tritt im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO bei Beschlüssen, die zum Zweck ihrer Verlautbarung lediglich formlos mitzuteilen sind, diese Form der Bekanntmachung an die Stelle der in § 321 Abs. 2 ZPO genannten Zustellung des Urteils. Ein an die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung anknüpfender Fristbeginn kann grundsätzlich nicht von einer besonderen Form der Bekanntgabe abhängig gemacht werden, die nach dem Gesetz für die betreffende Entscheidung nicht vorgeschrieben ist. (1) Die förmliche Zustellung eines nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur formlos mitzuteilenden Beschlusses ist auch nicht deshalb als notwendige Vo- raussetzung für den Beginn der Ergänzungsantragsfrist anzusehen, weil an- dernfalls keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden. 18 19 20 - 9 - Die formlose Mitteilung eines Beschlusses setzt die Antragsfrist entspre- chend § 321 Abs. 2 ZPO nur dann in Lauf, wenn sich aus ihr die Ergänzungs- bedürftigkeit des Beschlusses eindeutig ergibt, was im Regelfall eine schriftliche Bekanntgabe erfordert. Diese Voraussetzung entspricht den Anforderungen, die auch bei der Zustellung eines Urteils zu stellen sind. Wird das Urteil in abge- kürzter Form zugestellt, beginnt die Frist für den Ergänzungsantrag gleichfalls nur dann, wenn sich hieraus die Ergänzungsbedürftigkeit der Entscheidung ein- deutig ergibt (OLG Hamburg, MDR 1962, 313; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 21; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 11; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 321 Rn. 10). Mit dieser Maßgabe sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des nach § 321 ZPO Antragsberechtigten auch im Falle einer - gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigen - formlosen Mitteilung hinreichend gewahrt. Auch wenn die förmliche Zustellung einer Entscheidung mit einer besonderen Warnwirkung verbunden ist, erscheint ein allgemeines Vertrauen darauf, dass eine formlose Mitteilung keine prozessualen Fristen auslösen könne, schon im Hinblick auf die für die Wiedereinsetzung und die Anhörungsrüge geltenden Fristbestimmungen (§ 234 Abs. 2, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) unberechtigt und nicht schützenswert. Aber auch mit dem Beginn der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO muss der Betroffene im Fall der formlosen Mitteilung eines Beschlusses rechnen, wenn diese Mitteilung die nach der Prozessordnung zulässige und grundsätzlich ab- schließende Form der Bekanntmachung der Entscheidung darstellt. (2) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295) führt nicht zu einer anderen Ein- schätzung (a.A. OLG Rostock, OLGR 2009, 267 f.). Der Bundesgerichtshof hat 21 22 23 - 10 - dort entschieden, dass nach dem Erlass eines Urteils, das keinen Ausspruch über die durch die Streithilfe verursachten Kosten enthält, die Frist für den Ur- teilsergänzungsantrag des Streithelfers erst mit der Zustellung des Urteils an ihn beginnt (siehe auch BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 132/72, NJW 1975, 218; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 208 Rn. 12). Dies besagt aber nur, dass die Zustellung des Urteils oder Be- schlusses an die Hauptpartei nicht genügt, um für den Streithelfer die Antrags- frist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnen zu lassen. Die genannten Entscheidun- gen verhalten sich hingegen nicht zu der für den Fristbeginn erforderlichen Form der Bekanntmachung eines ergänzungsbedürftigen Beschlusses. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.01.2015 - 24 O 39/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2016 - 7 U 82/15 -