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Leitsatz

V ZB 175/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:131218BVZB175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:131218BVZB175.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/15 vom 13. Dezember 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 929 Abs. 2; Brüssel I-VO Art. 38 Abs. 1 aF Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen (hier: italieni- sche Sicherstellungsbeschlagnahme) und in Deutschland für vollstreckbar er- klärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806). BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - V ZB 175/15 - OLG München AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts München - 34. Zivilsenat - vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft italienischen Rechts in der Rechtsform einer società a responsibilità limitata. Sie erwirkte am 19. November 2013 vor dem italienischen Tribunale di Gorizia eine Sicherstel- lungsbeschlagnahme („sequestro conservativo“) gegen G. H. (im Fol- genden: Schuldner). Hierdurch wurde sie ermächtigt, die Sicherstellungsbe- schlagnahme bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro auf bewegliche und un- bewegliche, materielle und immaterielle Werte sowie Forderungen des Schuld- ners vorzunehmen. Mit Beschluss vom 22. August 2014 erklärte das Oberlan- desgericht die Entscheidung in Deutschland für vollstreckbar. 1 - 3 - Am 23. April 2015 hat die Antragstellerin beantragt, eine verteilte Siche- rungshypothek an dem im Rubrum genannten, in Deutschland belegenen Grundbesitz des Schuldners (einer Eigentumswohnung nebst zwei Tiefgara- genstellplätzen) einzutragen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Ein- tragungsantrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen ge- richtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, weil die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden sei. Mit der zugelassenen Rechts- beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Eintragung der Sicherungshy- pothek erreichen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 (abgedruckt u.a. in RIW 2018, 305) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ver- einbar, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Frist, aufgrund derer aus einem Titel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vollstreckungsstaat aner- kannt und für vollstreckbar erklärt worden ist?“ Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefrage mit Urteil vom 4. Oktober 2018 (Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806, veröffentlicht u.a. in RIW 2018, 756) wie folgt beantwortet: „Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, 2 3 4 5 - 4 - dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Aus- gangsverfahren in Rede stehenden, nach der für die Vollziehung eines Arrest- befehls eine Frist gilt, nicht entgegensteht, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde und dem im Vollstre- ckungsmitgliedstaat Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist.“ II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (OLG München, FGPrax 2016, 68 ff.) steht der beantragten Eintragung der Ablauf der in § 929 Abs. 2 ZPO geregelten Vollziehungsfrist von einem Monat entgegen. Die dem auslän- dischen Titel nach Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 verliehene Vollstreck- barkeit decke sich inhaltlich mit der einem entsprechenden inländischen Titel zukommenden Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckung als solche richte sich nach der lex fori. Da die Sicherstellungsbeschlagnahme nach italienischem Recht mit einem deutschen Arrestbeschluss vergleichbar sei, seien die hierfür maßgebli- chen Verfahrensvorschriften und damit auch § 929 Abs. 2 ZPO einzuhalten. In die Entscheidungshoheit des ausländischen Staates werde hierdurch nicht ein- gegriffen, da die Vollziehungsfrist die zwangsweise Durchsetzung eines erstrit- tenen Arresttitels, nicht aber dessen Wirksamkeit als solche beschränke. III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die italienische Entscheidung vom 19. November 2013 ist nach der Verordnung Nr. 44/2001 in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden; diese 6 7 8 - 5 - Verordnung ist auch weiterhin anzuwenden, weil die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung vor dem 10. Januar 2015 ergangen ist (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 22). Grundlage der Zwangsvollstreckung in Deutschland ist die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18 mwN). Wird - wie hier - die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt, hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12, ZfIR 2013, 779 Rn. 7 mwN). 2. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet das Beschwerdegericht die italienische Sicherstellungsbeschlagnahme funktio- nal wie einen Arrestbefehl nach deutschem Recht ein. Infolgedessen richtet sich die Zwangsvollstreckung aus der inländischen Entscheidung über die Voll- streckbarerklärung nach den deutschen Vorschriften über die Vollziehung des Arrestbefehls. a) Zu den maßgeblichen Verfahrensvorschriften gehört auch § 929 Abs. 2 ZPO. Die dort geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergange- nen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union steht Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 der Anwendung einer solchen, im Recht des Vollstre- ckungsstaats vorgesehenen Frist nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 9 10 - 6 - 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 51). An diese Auslegung des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte gebunden (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33). b) Danach ist der Arrestbefehl nicht mehr vollziehbar. Der Lauf der Mo- natsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird im Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Zugang (vgl. § 10 Abs. 3 AVAG) der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger in Gang gesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 50). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war mehr als ein Monat seit dem Zugang der Vollstreckbarerklärung an die Gläubigerin verstri- chen, als die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt wurde. Da gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der Eintragungsantrag maßgeblich ist, ist die Vollziehungs- frist nicht eingehalten. 11 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Gegenstandswert ist nach dem Nennbetrag der verteilten Arresthypothek festgesetzt worden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG München - Grundbuchamt, Entscheidung vom 22.06.2015 - OF-6698-19 - OLG München, Entscheidung vom 16.11.2015 - 34 Wx 314/15 - 12