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Entscheidung

5 StR 517/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:121218U5STR517
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:121218U5STR517.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 517/18 vom 12. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezem- ber 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 2018 mit den Feststel- lungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatablauf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zündete der Angeklagte im Januar 2018 gegen 20 Uhr in dem von ihm bewohnten Zimmer im ersten Ober- geschoss einer Flüchtlingsunterkunft eine auf seinem Bett liegende Wolldecke an, schloss die Zimmertür und verließ anschließend das Haus. Er wusste, dass sich zu diesem Zeitpunkt mindestens zwei weitere der insgesamt neun Bewoh- ner im Haus aufhielten, und „musste damit rechnen“, dass sich weitere Perso- nen in dem von drei Flüchtlingen bewohnten Dachgeschoss befinden. Wie vom Angeklagten als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen, entwickelte sich – von den übrigen Bewohnern unbemerkt – das Feuer weiter. Zunächst brannte die Matratze. Schließlich griffen die Flammen auf Bettgestell und Schrank, Fußleisten und Teile der Decke über, die eigenständig brannten. Nach dem Zerbersten der Terrassentür schlugen Flammen an das Vordach. Die Rauchgase breiteten sich im gesamten Geschoss aus und beschädigten Türen, Möbel, Decken und Wände. Aufgrund der Schäden in Höhe von ca. 80.000 Eu- ro ist das Haus bis heute unbewohnbar. Einer der Mitbewohner versuchte noch, das Feuer zu löschen, was aber aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht gelang. Er und ein weiterer Bewohner erlitten Rauchgasvergiftungen. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte zwar die In- brandsetzung des zu Wohnzwecken benutzten Hauses und die Zufügung der Rauchgasvergiftungen billigend in Kauf genommen habe. Einen bedingten Tö- tungsvorsatz des Angeklagten hat die Jugendkammer hingegen verneint. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist überwiegend begründet. 2 3 4 - 5 - 1. Die Staatsanwaltschaft bemängelt zu Recht die Ablehnung eines be- dingten Tötungsvorsatzes. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen erweisen sich – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 mwN) – als rechtfehlerhaft. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH aaO). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvor- satzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchti- gung zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements, vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206 mwN). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenba- siert sein (vgl. MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 70). Den Motiven des Täters kommt – anders als bei direktem Vorsatz – bei der Abgrenzung beding- ten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestimm- ten Umständen Gewicht zu (vgl. Schneider aaO Rn. 65 ff. mwN). 5 6 7 - 6 - Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine „für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemm- schwelle“ abgestellt worden ist (vgl. Nachweise bei BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, S. 189), erschöpft sich dies in einem Hin- weis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdi- gung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, aaO). Durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ soll hingegen die Wertung, dass offensichtlich lebensgefähr- dende Handlungen ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweis- anzeichen sind, nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden (vgl. BGH, aaO, S. 191; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17 aaO). b) Diesen Maßstäben werden die Ausführungen der Jugendkammer zur Ablehnung eines Tötungsvorsatzes nicht gerecht. aa) Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte trotz erkannter objektiver Gefähr- lichkeit seines Tuns ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödli- chen Erfolges vertraut habe. Der Angeklagte habe die Wolldecke um 20 Uhr und damit zu einer Zeit angezündet, zu der er noch nicht damit rechnen musste, dass die anwesenden beiden Zeugen schliefen. Zum anderen habe der Ange- klagte lediglich ein Feuerzeug und keinen Brandbeschleuniger verwendet. Weil die konkrete Ausführung der Tat gegen eine hohe und offensichtliche Lebens- gefährlichkeit spreche, müsse der Überwindung der Hemmschwelle bei der Tö- tung von Menschen ein höheres Gewicht zukommen. Gegen die Überwindung dieser Hemmschwelle sprächen insbesondere die Motive des Angeklagten, der sich zur Tatzeit in einer persönlichen Krise befunden habe (Missfallen der Wohnsituation, Belastung der Beziehung zur Mutter, Tod der Großmutter). 8 9 10 - 7 - bb) Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht lässt bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes schon außer Betracht, dass nicht nur das erste Ober-, sondern auch das Dach- geschoss von mehreren Personen bewohnt wurde (von denen tatsächlich auch eine anwesend war). Warum der Angeklagte nur „damit rechnen musste, dass sich weitere Personen auch im ausgebauten Dachgeschoss aufhalten“ (UA S. 5), wird in den Urteilsgründen weder belegt noch ausgeführt. Hat er aber damit gerechnet, dass sich dort Menschen befinden, so hätte das Landgericht in die Vorsatzprüfung auch die vom Angeklagten erkannten und gebilligten Fol- gen für diese einbeziehen müssen. Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil nicht nur die Tür zur Wohnung des Angeklagten, sondern auch die Treppe zum Dachgeschoss – und damit ersichtlich der Fluchtweg der Dachgeschossbewoh- ner – aus Holz bestand und – bei weitergehendem Brandstiftungsvorsatz – nicht nur Einrichtungsgegenstände, sondern auch Teile der Decke selbständig brannten. Worauf das Vertrauen des Angeklagten basierte, seine ebenfalls im ers- ten Obergeschoss lebenden Mitbewohner würden zwar möglicherweise durch Rauchgase vergiftet, aber durch den Brand nicht getötet, erschließt sich aus den Urteilsgründen zudem nicht hinreichend. Das einzige Indiz hierfür ist die Uhrzeit der Brandlegung, wobei den Urteilsgründen allerdings nicht ohne weite- res zu entnehmen ist, inwieweit die räumlichen und persönlichen Verhältnisse ein frühzeitiges gefahrminderndes Entdecken des Brandes ermöglicht haben könnten (vgl. etwa zum Vertrauen in die Warnfunktion eines Brandmelders BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 – 5 StR 124/13, NStZ-RR 2013, 277). Dass der Angeklagte seine Wolldecke in leicht entflammbarer Umgebung in Brand setzte und nicht zusätzlich noch einen Brandbeschleuniger verwende- 11 12 13 14 - 8 - te, vermag – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat – ein sol- ches Vertrauen nicht zu begründen. Zudem nimmt dieses Vorgehen der Brand- legung nicht die hohe Gefährlichkeit für das Leben der davon betroffenen Men- schen; zu Recht hat deshalb auch das Landgericht festgestellt – ohne allerdings § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu erörtern –, dass der Angeklagte durch sein Vorge- hen konkret das Leben der im ersten Obergeschoss anwesenden Hausbewoh- ner gefährdete. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erwägung der Kam- mer, bei einem solchen Tatbild müsse der „höheren Hemmschwelle bei Tö- tungsdelikten“ entscheidendes Gewicht zukommen, gegen deren Überwindung die Motivlage des Angeklagten spreche, als nicht tragfähig. 2. Vom aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); diejenigen zum objektiven Tatge- schehen können bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die den bis- herigen nicht widersprechen. Insoweit bleibt der Revision der Staatsanwalt- schaft der Erfolg versagt. 3. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Ange- klagten ergeben (§ 301 StPO). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 15 16