OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 400/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR400
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR400.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 400/17 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. September 2018 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. April 2017 unter Abänderung des Schuld- spruchs zwei Einzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafenausspruch aufge- hoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Rüge nach § 356a StPO. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil kein Gehörsverstoß vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2018 weder zum Nachteil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 - 3 - Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 3