V ZB 94/16
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Dezember 2018 V ZB 94/16 BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42 Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und Nutzungsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1069 Abs. 1 ; WEG §§ 35, 42 Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und Nutzungsrecht a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht anwendbaren Vorschriften gehören nur die Vorschriften, die allgemein für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, bestimmt sich nach den Vorschriften, die diese Ausgestaltungen zulassen. b) Bei dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die – wie der Nießbrauch – zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann aber gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden. BGH, Beschl. v. 6.12.2018 – V ZB 94/16 Problem Der Erbbauberechtigten gehörte ein Erbbaurecht an einem Parkhausgrundstück. Sie räumte einer Kaufhausgesellschaft an mehreren Stellplätzen für die Laufzeit des Erbbaurechts ein Dauernutzungsrecht ( § 31 Abs. 2 WEG ) ein. Als Inhalt des Dauernutzungsrechts wurde gem. §§ 42, 35 WEG vereinbart, dass die „Veräußerung und Übertragung“ des Dauernutzungsrechts der Zustimmung des Erbbauberechtigten und des Erbbaurechtsausgebers bedarf. Die Kaufhausgesellschaft bestellte an dem Dauernutzungsrecht für einen Dritten einen Nießbrauch. Der BGH musste klären, ob für die Wirksamkeit der Nießbrauchsbestellung die Zustimmung des Erbbauberechtigten und des Erbbaurechtsausgebers erforderlich gewesen war. Entscheidung Beim Dauerwohn- und Nutzungsrecht ( § 31 WEG ) handelt es sich nicht um ein grundstücksgleiches, sondern nur um ein „einfaches“ dingliches Recht. An ihm kann insbesondere keine Grundschuld bestellt werden; es kommt lediglich eine Rechtsverpfändung in Betracht. Das Dauerwohn- und Nutzungsrechts ist auch keine Sache i. S. d. §§ 1030 ff. BGB, sondern ein Recht i. S. v. § 1068 Abs. 1 BGB ; die Bestellung des Nießbrauchs an einem Dauerwohn- und Nutzungsrecht richtet sich nach den Vorschriften über den Rechtsnießbrauch. Gem. § 1069 Abs. 1 BGB erfolgt daher die Nießbrauchsbestellung nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Das Dauerwohn- und Nutzungsrecht ist ein veräußerliches Recht ( §§ 33 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 3 WEG ). Dies gilt auch dann, wenn das Recht an einem Erbbaurecht lastet (§ 42 Abs. 1 WEG). An ihm kann mithin grundsätzlich ein Nießbrauch bestellt werden (vgl. im Umkehrschluss § 1069 Abs. 2 BGB ). Für die Übertragung des Dauerwohn- und Nutzungsrechts ist nach §§ 42 Abs. 1, 35 WEG die Zustimmung des Erbbauberechtigten erforderlich, wenn ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt im Vertrag vereinbart wurde. Dennoch bedarf die Bestellung des Nießbrauchs nach Ansicht des BGH keiner Zustimmung des Erbbauberechtigten, wenn im Dauernutzungsrechtsvertrag lediglich ein Zustimmungsvorbehalt für die Rechtsveräußerung vereinbart wurde: Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB anwendbaren Vorschriften gehörten nur solche Vorschriften, die allgemein für die Übertragung des Rechts gälten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung des Nießbrauchs gälten, bestimme sich allein nach den Vorschriften, die diese Ausgestaltungen zuließen. Die Verweisung in § 1069 Abs. 1 BGB auf die Regelungen für die Übertragung solle lediglich eine Regelungslücke bei den allgemeinen Voraussetzungen der Nießbrauchsbestellung schließen. Nicht erfasst seien Sondervorschriften, die an anderer Stelle für die Übertragung der Rechte geschaffen worden seien (Tz. 15). Der Gesetzgeber hat in § 35 WEG einen Zustimmungsvorbehalt für die Veräußerung des Rechts eingeführt. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung eines Gebrauchsrechts kann nur nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG Inhalt des Rechts sein; hiernach kann die Art der Nutzungen zum Regelungsinhalt gemacht werden. Dabei handelt es sich aber um einen besonderen Zustimmungsvorbehalt: Die Parteien sollten bei der Bestellung des Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts frei entscheiden können, ob sie nur die Veräußerung, nur die Bestellung eines Nießbrauchs oder beides unter einen Zustimmungsvorbehalt stellten (Tz. 25). Würde man gem. § 1069 Abs. 1 BGB die Beschränkungen für die Übertragung des Rechts auch stets auf die Belastung des Rechts mit einem Nießbrauch anwenden, nähme man den Parteien diese Gestaltungsfreiheit. Eine Zustimmung wäre daher nur erforderlich, wenn die Parteien des Dauernutzungsrechts nicht bloß eine allgemeine Veräußerungsbeschränkung nach § 35 WEG, sondern gem. § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG einen speziellen Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung des Nießbrauchs vereinbart hätten. Dies war aber nicht der Fall. Im Vertrag wurde zwar nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Übertragung unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt. Es spreche jedoch alles dafür, dass die Parteien mit dem Begriffspaar nur die nach §§ 42 Abs. 1, 35 S. 2, 12 Abs. 3 WEG bestehende Rechtslage hätten beschreiben und lediglich Missverständnisse über ihren Inhalt hätten vermeiden wollen (Tz. 32) – also klargestellt wissen wollten, dass sowohl das Grundgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft der Veräußerung der Zustimmung bedurfte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.12.2018 Aktenzeichen: V ZB 94/16 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch WEG Erschienen in: DNotI-Report 2019, 50-51 MittBayNot 2020, 137-140 ZNotP 2019, 250-255 ZWE 2019, 360-364 Normen in Titel: BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42