Entscheidung
4 StR 387/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061218B4STR387
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061218B4STR387.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387/18 vom 6. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Landau in der Pfalz vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revi- sion der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begrün- det. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. September 2018 zutreffend ausgeführt: „Die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklägerin könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das versuchte Tötungsdelikt zu ihrem Nachteil als ver- 1 2 - 3 - suchten Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme eines weiteren Mordmerkmals erstrebt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01).“ Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel