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Entscheidung

2 StR 316/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051218U2STR316
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051218U2STR316.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 316/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten S. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange- klagten A. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2017 in den Aussprüchen über die Einzie- hung dahin abgeändert, dass a) gegen den Angeklagten S. die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 250.550 €, davon in Höhe von 132.300 € als Gesamt- schuldner, und b) gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.300 € als Ge- samtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen ge- werbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, da- von in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in weite- rer Tateinheit mit versuchtem Betrug, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie der Hehlerei zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklag- ten A. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkun- denfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Be- trug sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es hinsicht- lich des Angeklagten S. die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 285.480 € und hinsichtlich des Angeklagten A. die Einzie- hung eines Geldbetrags in Höhe von 71.820 € angeordnet sowie eine Adhä- sionsentscheidung getroffen. Die zugunsten der Angeklagten S. und A. einge- legten, auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit denen die ergangenen Einziehungs- anordnungen angegriffen werden, haben Erfolg. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten A. hat mit der Rüge der Verletzung materiel- len Rechts den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO). 1 2 - 5 - I. Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte S. spätestens im August 2015, seinen Lebensunterhalt – wie bereits in den Jahren 2009/2010 – mit dem An- und Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu verdienen. Diese bezog er zu einem Bruchteil des Marktpreises von internatio- nal agierenden Dieben, die die Autos mittels der zuvor durch Wohnungseinbrü- che erbeuteten Original-Kfz-Schlüssel entwendet hatten (sog. Homejacking). Zum Weiterverkauf stellte der Angeklagte auf nicht existente Personen ausge- stellte Zulassungsbescheinigungen her, versah die Fahrzeuge mit gefälschten Kfz-Kennzeichen und bot sie über Verkaufsinserate zu günstigen Preisen an. Im Zeitraum zwischen September 2015 und Oktober 2016 kaufte er 15 Fahr- zeuge an. Sieben Pkw veräußerte er über Mittelsmänner an gutgläubige Käufer. Diese wurden später polizeilich sichergestellt und an die jeweiligen Eigentümer rücküberführt. Bei sechs weiteren Fahrzeugen gelang die Sicherstellung noch vor einem Verkauf, ein Fahrzeug gab der Angeklagte kurz nach dem Ankauf an den Veräußerer zurück, der Verbleib eines weiteren angekauften Fahrzeugs konnte nicht geklärt werden. Der Angeklagte A. , der bereits in den Jahren 2001 bis 2004 gestohlene Fahrzeuge gehehlt hatte, entschloss sich spätestens im Februar 2016 zur Wiederaufnahme entsprechender Aktivitäten. Im Zeitraum bis Oktober 2016 kaufte er in einem Fall alleine sowie in zwei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S. insgesamt drei Fahrzeuge an, von denen er zwei verkaufte; ein Fahrzeug wurde noch vor dem Verkauf sichergestellt, zwei weitere nach dem Verkauf. Im Rahmen der tenorierten Einziehungsentscheidungen hat das Land- gericht für den Einziehungsbetrag auf den von ihm ermittelten Verkehrswert der 3 4 5 - 6 - im Wege der Hehlerei erlangten Fahrzeuge abzüglich eines Sicherheitsab- schlages von 10 Prozent abgestellt, ohne erfolgte Fahrzeugrückführungen zu berücksichtigen. II. Revisionen der Staatsanwaltschaft 1. Die Beschränkung der Rechtsmittel auf die Entscheidung zur Einzie- hung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhän- gig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zu- sammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Novem- ber 2018 – 2 StR 262/18). 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen die Angeklagten S. und A. ausgesprochenen Einzie- hungsentscheidungen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. a) Wie die Strafkammer bei Abfassung der Urteilsgründe selbst zutref- fend erkannt hat, sind die von ihr verkündeten und tenorierten Einziehungsan- ordnungen insoweit rechtsfehlerhaft, als sie dabei unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Sicherheitsabschlags auf den Verkehrswert der durch Hehlerei erworbenen Pkw abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt hat, dass ausweislich der Feststellungen die Fahrzeuge – mit Ausnahme des Pkw Porsche 911 mit einem Wert von 42.750 € (Fall 1 der Urteilsgründe) – sämtlich wieder an die jeweiligen Eigentümer zurückgeführt (Fälle 9, 10, 12, 13, 19 und 20 der Urteils- gründe) bzw. zur Abholung durch die Versicherung bereitgestellt worden sind (Fall 17 der Urteilsgründe). Insoweit sind die durch die Hehlereitaten entstande- 6 7 8 9 - 7 - nen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsent- scheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen. b) Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten gem. § 73c Satz 1 StGB vor. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte S. durch die betrügerische Veräußerung der von ihm erworbenen Fahrzeuge (Fälle 2, 3, 8, 14, 15 bis 17 der Urteilsgründe) insgesamt 207.800 €, wobei er die aus dem Pkw-Verkauf in den Fällen 16 und 17 der Urteilsgründe resultierenden Einkünfte in Höhe von 67.300 € hälftig mit dem als Mittäter handelnden Angeklagten A. und die Einkünfte aus dem Verkauf der Fahrzeuge in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe in Höhe von 65.000 € hälftig mit dem gesondert verfolg- ten Ad. teilte. c) Im Hinblick darauf liegen beim Angeklagten S. die Voraussetzungen für eine Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 250.550 € vor, hinsichtlich des Angeklagten A. für eine Einziehung eines Betrages in Höhe von 67.300 €. Wegen der gemeinsamen Beuteerlan- gung in den Fällen 2 und 3 sowie 16 und 17 der Urteilsgründe haftet der Ange- klagte S. in Höhe von 65.000 € gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten Ad. und in Höhe von 67.300 € gesamtschuld- nerisch mit dem Angeklagten A. . Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2018 – 1 StR 103/18). 10 11 12 - 8 - III. Revision des Angeklagten A. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. führt mit der Sachrüge aus den unter II. dargelegten Gründen – unter Erstreckung auf den Mitange- klagten S. gemäß § 357 StPO – zur Abänderung der Einzie- hungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Zeng Meyberg Grube Schmidt 13 14 15