Entscheidung
X ZA 1/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:271118BXZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:271118BXZA1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 1/17 vom 27. November 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Be- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2017 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Herstellung der vermögensrechtlichen La- ge, die sich aus der Erfüllung von in einem Schenkungsvertrag zwischen der im Jahre 2011 verstorbenen Mutter der Parteien und der Beklagten vom 7. März 1980 zu seinen Gunsten schenkweise getroffenen Auflagen in Bezug auf in die- sem Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz ergäbe. Die Beklagte verweigert die Erfüllung, da die Mutter mit notariellem Vertrag vom 28. April 1982 ihr ge- genüber und im Einvernehmen mit ihr den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 7. März 1980 erklärt und die Schenkung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 1982 unter Berufung auf groben Undank widerrufen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 1 2 - 3 - Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Diesen Beschluss möchte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe. II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Ge- währung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. 1. Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, die die Kosten der Prozess- führung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die, wie der Kläger, nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zu- wendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemacht wird, für den Lebensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschied- licher Höhe zu erhalten. Auch dabei handelt es sich um Einkünfte in Geld i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hinzu kommt, dass, wenn die von einem Antragstel- ler im Prozesskostenhilfeverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben sind. Diese Ver- mutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8, zur Darlegung des Ver- 3 4 5 - 4 - bleibs früher vorhandener erheblicher Geldbeträge). Andernfalls ist sein Begeh- ren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8). Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt vorlegt. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beant- wortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO). 2. Bei Zugrundelegung der sich hieraus ergebenden Maßstäbe ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er auch nach mehrmals vom Gericht für ergänzende Angaben und zur Auflösung von Widersprüchen gesetz- 6 7 - 5 - ten Fristen keine die Gewährung von Prozesskostenhilfe erlaubenden, hinrei- chend zuverlässigen und widerspruchsfreien Angaben zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen gemacht hat. "… (wird ausgeführt)." Meier-Beck Gröning Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.10.2016 - 25 O 7241/15 - OLG München, Entscheidung vom 03.04.2017 - 20 U 4591/16 -