Entscheidung
VIII ZB 84/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB84.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 84/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 25. Oktober 2018 - Kostenrechnung mit Kas- senzeichen 780018145950 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Nach vorheriger Belehrung wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts Essen mit Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Der Beklagten wurde eine Kosten- rechnung über 106 € erteilt. Hiergegen legte sie "Einspruch" ein. II. Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden "Einspruch" der Beklagten entscheidet beim Bun- desgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtab- hilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN). III. Die zulässige Erinnerung der Beklagten hat keinen Erfolg. 1 2 3 - 3 - Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwen- dungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Sol- che bringt die Beklagte nicht vor, sondern verweist ausschließlich auf ihre per- sönliche Lebenssituation und den Bezug von Grundsicherung. Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wurde ausgehend vom festgesetzten Streitwert (851,76 €) gemäß § 34 GKG in Ver- bindung mit Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG ein Be- trag in Höhe von insgesamt 106 € erhoben. IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 10.07.2018 - 6 C 8/18 - LG Essen, Entscheidung vom 22.08.2018 - 13 S 66/18 - 4 5