Entscheidung
VIII ZB 57/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB57.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 57/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit Kas- senzeichen 780018136934 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung ent- scheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN). II. Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwen- dungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Sol- che bringt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass er gegen den kostenauslö- senden Senatsbeschluss vom 7. August 2018, mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsbe- schwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den Kostenansatz aus, noch ge- bietet es das beantragte "Ruhen des gesamten Kostenverfahrens". 1 2 3 - 3 - Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechts- beschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben. III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidts Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2018 - 1 O 1190/17 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2018 - 2 W 17/18 - 4 5