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Entscheidung

1 StR 565/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR565
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR565.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 565/18 vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 28. Mai 2018, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzli- chem Besitz eines verbotenen Gegenstandes, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in drei Fällen verurteilt ist. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln unter Mitführung von Waffen in Tateinheit mit vor- sätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes“, unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 14.380 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch je- doch neu zu fassen. 2. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutref- fend ausgeführt: „Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 20. Lebensjahr regelmäßig Marihuana. Diesen anfänglichen Konsum steigerte er mit dem 25. Lebensjahr auf zwei bis drei Joints in der Woche. Im Jahre 2016 begann er auch mit dem Konsum von Kokain. Die Dosis lag bei etwa 3 bis 5 Gramm in der Woche. Der Beginn des Kokainkonsums führte zu einer weiteren Verstärkung des Mari- huanakonsums. Der Kokainkonsum war immer wieder von längeren Pausen unterbrochen; Entzugserscheinungen traten beim Angeklag- ten nicht auf, auch nicht in der Untersuchungshaft. Bereits vor seiner Inhaftierung hat er seinen Konsum von Betäubungsmitteln reduziert und zeitweise vollständig eingestellt (UA S. 8 f., 24 ff., 36 ff.). 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ta- ten festgestellt, dass der Angeklagte durch den Verkauf von Betäu- bungsmitteln auch seinen Eigenkonsum finanzierte (UA S. 34, 36). Die Strafkammer geht, gestützt auf die Ausführungen des Sachver- ständigen, davon aus, dass bei dem Angeklagten ein Hang, berau- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festzustellen sei. Bei ihm handle es sich um einen sozial gut integrierten Men- schen, der einen Beruf erlernt habe und dessen Lebensumstände durch den Konsum von Betäubungsmitteln nicht erheblich tangiert seien. Es sei daher nicht von einem Abhängigkeitssyndrom auszu- gehen (UA S. 36 f.). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht rechts- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Dabei genügt für die Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) be- reits eine erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Ab- hängigkeit bestehen muss (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17). Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum indiziert zwar ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, ihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus (Senat a.a.O. m.w.N.). Angesichts der Feststellung des Landgerichts, dass die verfahrens- gegenständlichen Taten auch der Finanzierung von Betäubungsmit- teln zum Eigenkonsum dienen sollten, kann die Ursächlichkeit des längeren Missbrauchs von verschiedenen Betäubungsmitteln für die soziale Gefährdung und soziale Gefährlichkeit des Angeklagten nicht verneint werden. Die Annahme eines Hanges steht schließlich nicht entgegen, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage war, sei- nen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhan- delt und entschieden werden. Die im Hinblick auf die Nichtanordnung der Maßregel getroffenen Feststellungen waren mit aufzuheben - 5 - (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie infolge des rechtsfehlerhaften Ver- ständnisses zum Hangbegriff ihrerseits nicht tragfähig sind. Das Ver- schlechterungsverbot steht einer Nachholung der Unterbringungsan- ordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 StR 350/17 m.w.N.).“ Dem schließt sich der Senat an. Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice 4