OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 229/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118BIVZR229
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118BIVZR229.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 229/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 21. November 2018 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2017 gewährt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den vorgenannten Beschluss zugelas- sen, soweit mit ihr der Antrag auf Stundung des Pflichtteils weiterverfolgt wird. Der vorgenannte Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru- fung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Stundung des Pflichtteils zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Streitwert: 11.800 € - 3 - Gründe: I. Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem am 11. September 2012 verstorbenen Vater die Beklagte, dessen Enkelin und Alleinerbin, auf Zahlung in Anspruch. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohn- zwecken genutzt wird. Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem ihren Pflichtteil aus dem Wert des Grundstücks verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise Stundung des Pflichtteils beantragt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weiterge- henden Klage unter anderem dazu verurteilt, an die beiden Kläger je- weils 29.500 € als Pflichtteil zu zahlen, sowie den Antrag der Beklagten auf Stundung des Pflichtteils abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit es den Stundungsantrag betrifft, ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Stundung der Pflichtteilsansprüche nach § 2331a BGB nicht vorlä- gen. Unter Abwägung der jeweiligen Parteiinteressen hätte die Beklagte, die bei Eintritt der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs noch nicht in dem Objekt gewohnt habe, dieses gegebenenfalls verwerten müssen, um die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche sicherzustellen, zumal ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des O b- jekts liegendes Kaufangebot vorgelegen habe. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag- ten, mit der sie entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilf e- 1 2 3 4 - 4 - bewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 12. September 2018 nur noch den Stundungsantrag weiterverfolgt. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Ü b- rigen zulässig. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, weil sie nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat fristgerecht sowohl die Nichtzula s- sungsbeschwerde eingelegt als auch begründet hat (§§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin die Berufung der Beklag- ten gegen die Abweisung ihres Stundungsantrags zurückgewiesen wo r- den ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Be- rufungsgericht einen Teil des Beklagtenvortrags übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat. a) Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, dass die Beklag- te das Nachlassgrundstück zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche hätte verwerten müssen, auch damit, dass ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des Objekts liegende s Kaufan- gebot vorgelegen habe. Die Beklagte hat jedoch die entsprechende B e- hauptung der Kläger zu diesem Kaufangebot bereits in ihrer Klageerwi- derung (dort Seite 6) bestritten. Zuletzt hat sie das Bestreiten in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts (dort Seite 4) wiederholt. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, so n- 5 6 7 - 5 - dern seiner Entscheidung den bestrittenen Klägervortrag zugrunde g e- legt. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Berufungsgericht gemäß § 2331a Abs. 1 BGB vorgenommene Interessenabwägung zwischen Erbin und Pflichtteilsberechtigten ohne die vermeintlich unstreitige Verwertung s- möglichkeit für das Nachlassgrundstück zu einem anderen Ergebnis g e- führt hätte. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.03.2017 - 4 O 87/14 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2017 - 3 U 32/17 - 8