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Entscheidung

4 StR 435/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118B4STR435
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118B4STR435.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435/18 vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2018 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Obgleich die Strafkammer in den Urteilsgründen nur die in der ca. zwei Stun- den nach den Taten entnommenen Blutprobe gemessene Alkoholkonzentration an- gegeben und die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht ausdrücklich bestimmt hat, vermag der Senat auszuschließen, dass sie bei ihrer Bewertung der Schuld- fähigkeit des Angeklagten von einer zu niedrigen Blutalkoholkonzentration ausge- gangen ist. Denn die Angabe der gemessenen Blutalkoholkonzentration ist entweder mit der entsprechenden Zeitangabe (UA 9, 15 und 22) oder einer Benennung des zeitlichen Abstands zwischen der Probenentnahme und den Taten (UA 29) verknüpft. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob hier auf die Rechtsfigur der vor- sätzlichen actio libera in causa zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 – 4 StR 79/62, NJW 1962, 1578; Urteil vom 23. November 1951 – 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 17; MünchKommStGB/Streng, 3. Aufl., § 20 Rn. 114 mwN). Deren Anwendbarkeit wäre mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Ange- klagte einen Vorsatzwechsel vollzogen und den maßgeblichen Entschluss zur Bege- hung eines schweren Raubes erst nach der Alkoholaufnahme gefasst hat, ohnehin zweifelhaft. Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel