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Entscheidung

2 StR 474/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118B2STR474
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118B2STR474.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 474/18 vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 153.930 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweier Fälle des gemein- schaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils in Tateinheit mit Diebstahl“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihm gegenüber die Einziehung von 153.930 Euro angeordnet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Ur- teils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klar- zustellen. 1 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die Sprengung der Geldautomaten und die daran sich anschließenden Bargeld- diebstähle in den Fällen C. I. 5. und C. I. 10. der Urteilsgründe unter Beteiligung des gesondert Verfolgten G. , der jeweils Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatte. b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinem Mittäter haftet, bedarf je- doch, auch nach neuem Recht, der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 341). Damit wird ermöglicht, dass den Be- teiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17, NStZ-RR 2018, 240 f.). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. 3 4 5 - 4 - 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt 6