Entscheidung
2 StR 262/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118U2STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118U2STR262.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 262/18 vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten B. , Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ba. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 2018 dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 500 € angeordnet wird, für die sie gesamtschuld- nerisch haften, und gegen die Angeklagten Ba. und T. die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.300 €, für die diese als Gesamtschuldner haften. Die Angeklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten B. die Kosten und Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte B. wegen räuberischer Erpres- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Leverkusen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten Ba. und T. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten Ba. unter Ein- beziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 3. Juni 1 - 4 - 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat, den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Die auf die Sachrüge gestützten und wirksam auf die unterlassenen An- ordnungen der Einziehung von Wertersatz beschränkten, vom Generalbundes- anwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die zur Tatzeit 20 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte B. und die Mitange- klagten, den Zeugen G. , den sie im Besitz einer größeren Menge Bargeld wähnten, nachts in dessen Wohnung durch den Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe des Bargeldes zu zwingen und dieses zu gleichen Teilen unter sich aufzuteilen. Dem Tatplan entsprechend fuhren die Angeklagten in der Nacht auf den 7. August 2015 gemeinsam zur Wohnung des Zeugen G. in L. . Nachdem dieser auf das Klopfen der ihm bekannten Angeklagten B. die Wohnungstüre öffnete, drangen die Angeklagten Ba. und T. in die Wohnung, während die Angeklagte B. in Erwartung der erfolgreichen Tatausführung zurück zum Pkw ging. T. forderte den Zeu- gen G. unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bargeld auf. Ba. stürmte mit einem rund 30 cm langen Küchenmesser auf die von den Geräuschen aufgeschreckte Lebensgefährtin des Zeugen G. , die Zeugin K. , zu und hielt ihr das Messer mit der Spitze in kurzem Abstand vor den Hals. So begaben sich die Angeklagten Ba. und T. mit den Zeugen in deren Schlafzimmer, wo G. aus einer Jacke 4.800 € Bargeld in Scheinen holte und es aus Angst vor weiteren Repressalien einem der Ange- klagten gab. Nachdem Ba. und T. , die wechselseitig mit dem Wür- 2 3 - 5 - gen und dem Vorhalten des Messers als Mittel, die Bargeldherausgabe zu er- zwingen, einverstanden waren, die Wohnung verlassen hatten, erhielt die Angeklagte B. vom erbeuteten Bargeld 500 €. Das Geld erhielt G. nicht zurück. II. Eine Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Hier- gegen wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Nichtanordnung der Einziehung von Wertersatz beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 4 mwN). Eine Rechtsmittelbe- schränkung ist nach den allgemeinen Grundsätzen wirksam, wenn der ange- fochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenwei- se entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104). Dies ist vorliegend auch im Hinblick auf die gegen die Angeklagte B. ver- hängte Einheitsjugendstrafe zu bejahen. 2. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich vorliegend ge- mäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB. Danach ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat (§ 73 StGB nF) oder, sofern die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich ist, die Einziehung eines Geldbetrags auszuspre- 4 5 6 - 6 - chen, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c StGB nF). Es stellt daher einen Rechtsfehler dar, wenn sich das Tatgericht, das keine Entscheidung nach § 421 StPO getroffen hat, in den Urteilsgründen nicht mit der Frage einer Ein- ziehungsanordnung befasst, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401, 403). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten Ba. und T. durch die Tat Mitverfügungsgewalt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18; Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278) an Bargeld in Höhe von 4.800 € erlangt, die Angeklagte B. sodann an 500 € hiervon. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirkli- chung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine fak- tische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegen- stand erlangt haben, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächli- chen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Ver- mögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebe- nenfalls in welchem Umfang eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben und der zunächst erzielte Vermö- genszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 Rn. 8). Mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 mwN). Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2 7 - 7 - Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. zu §§ 73 ff. StGB aF BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 Rn. 7 ff.). 3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Ur- teilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem An- geklagten Erlangten selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einzie- hung und die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nachholen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist davon auszugehen, dass sich das erlangte Bargeld mit anderem Bargeld der Angeklagten vermischt hat und ausgegeben wurde, so dass es aus anderen Gründen im Sinne von § 73c Satz 1 StGB nicht mehr gegenständlich eingezogen werden kann. Der An- spruch, der dem oder den Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlang- ten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, ist hier auch nicht, insbesondere nicht durch Rückgewähr des erlangten Geldes oder eines ent- sprechenden Geldbetrages erloschen (§ 73e StGB). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 8