Beschluss
AnwZ (Brfg) 51/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Ersetzung gerichtlicher Insolvenzverfahren durch Verfahren als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz (§ 5 Abs.1 Buchst. g Nr.3 FAO a.F.) ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Schuldner im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht vertreten hat.
• Die Vertretung des Schuldners "nach außen" gegenüber Gläubigern in der Verbraucherinsolvenz genügt nicht für die Ersetzung nach § 5 Abs.1 Buchst. g Nr.3 FAO a.F.
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen; hier lagen solche nicht vor.
Entscheidungsgründe
Vertretung im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren als Ersetzungsfall der FAO a.F. • Für die Ersetzung gerichtlicher Insolvenzverfahren durch Verfahren als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz (§ 5 Abs.1 Buchst. g Nr.3 FAO a.F.) ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Schuldner im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht vertreten hat. • Die Vertretung des Schuldners "nach außen" gegenüber Gläubigern in der Verbraucherinsolvenz genügt nicht für die Ersetzung nach § 5 Abs.1 Buchst. g Nr.3 FAO a.F. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen; hier lagen solche nicht vor. Der Kläger, seit 2000 als Rechtsanwalt zugelassen, beantragte 2015 bei der Rechtsanwaltskammer die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht". Die Kammer lehnte den Antrag 2017 ab, weil der Kläger die nach § 5 Abs.1 Buchst. g FAO a.F. erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen habe. Der Anwaltsgerichtshof bestätigte die Ablehnung. Streitpunkt ist, ob Verfahren, in denen der Anwalt den Schuldner in der Verbraucherinsolvenz gegenüber Gläubigern oder sonst "nach außen" vertreten hat, die für die Ersetzung geforderten gerichtlichen Verfahren ersetzen können. Der Kläger rügte, der Anwaltsgerichtshof habe den Begriff der Vertretung zu eng ausgelegt und damit Fälle nicht anerkannt, die seiner Ansicht nach ersetzungsfähig sind. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist statthaft nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs.4 VwGO, bleibt aber unbegründet. • Auslegung von § 5 Abs.1 Buchst. g Nr.3 FAO a.F.: Wortlaut und Systematik verlangen eine Vertretung des Schuldners in einem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren, also ein Auftreten gegenüber dem Insolvenzgericht. Die Verwendung des Begriffs "Verfahren" und die Bezugnahme auf eröffnete Insolvenzverfahren in Nr.1 stützen diese Auslegung. • Zweck der Ersetzungsregelung: Ziel ist, prozessuale Erfahrungen zu ersetzen, die typischerweise in eröffneten, gerichtlichen Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht erworben werden; diese Erfahrungen sind nur dann vergleichbar, wenn der Anwalt den Schuldner im gerichtlichen Verfahren vertritt. • Keine Mischanwendung alten und neuen Rechts: Der Kläger kann sich auf die zum Zeitpunkt seines Antrags geltende (günstigere) Fassung berufen; eine Vermischung alter und neuer Anforderungen ist nicht zulässig. • Kein Verfahrensmangel: Das Vorbringen, die Kammer habe den Begriff der Vertretung widersprüchlich gehandhabt oder die Tätigkeit "nach außen" nicht berücksichtigt, begründet keinen Verfahrensmangel, weil solche Tätigkeiten nicht ersetzungsfähig sind. • Keine besonderen Rechts- oder Tatsachenfragen: Die Rechtslage ist klar und nicht klärungsbedürftig, so dass weder besondere Schwierigkeiten noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass die erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 Abs.1 Buchst. g FAO a.F. nicht nachgewiesen wurden, weil die vom Kläger vorgelegten Fälle keine Vertretung des Schuldners in einem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht dokumentieren. Tätigkeiten gegenüber Gläubigern oder sonstige „nach außen“ gerichtete Handlungen reichen nicht aus, um die ersetzenden Fälle anzuerkennen. Zudem lagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vor, die eine Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätten. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 12.500 € festgesetzt.