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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 51/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:081118BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:081118BANWZ.BRFG.51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 51/17 vom 8. November 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 8. November 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die 1967 geborene Klägerin wurde 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Beschluss vom 1. September 2016 eröffnete das Amtsgericht F. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Die Insolvenzverwalterin gab durch eine am 12. September 2016 öffentlich bekannt gemachte Erklärung die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin frei und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass das Vermögen der Klägerin aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht zur Insolvenzmasse 1 - 3 - gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Mit Bescheid vom 22. November 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung ge- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Die Beklagte hat im Anschluss hieran mit Bescheid vom 14. Mai 2018 die sofortige Vollziehung des Widerrufs- bescheids angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2018 hat die Be- klagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auch wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 15. August 2018 bestands- kräftig. II. Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulas- sung der Berufung ist unzulässig, da wegen des bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Rechts- schutzbedürfnis an einer Überprüfung des weiteren Widerrufsbescheids der Beklagten vom 22. November 2016 entfallen ist. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung aus- nahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächli- chen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dem entsprechend besteht nach 2 3 4 - 4 - der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergan- genen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszu- lassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 18 f. mwN; vom 16. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 44/17, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin bereits durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2018 bestandskräftig widerrufen worden ist. 2. Die Klägerin ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf die Möglichkeit einer Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnah- me hat sie keinen Gebrauch gemacht. 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 17.07.2017 - BayAGH I - 5 - 17/16 - 7