Entscheidung
5 StR 396/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR396
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR396.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 396/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin wegen der Straftat vom 9. September 2017 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisions- instanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten zu tragen. Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptver- handlung vom 26. März 2018 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 19. März 2018 indes als zulässigen - 3 - Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abge- schlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler