Entscheidung
X ZR 13/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061118UXZR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061118UXZR13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 13/17 Verkündet am: 6. November 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Be- rufung des Klägers das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. September 2016 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte war bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des deut- schen Patents 101 65 022 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18. April 2000 durch Teilung aus einer am 15. Februar 2001 ein- gegangenen Anmeldung hervorgegangen war. Das Streitpatent wurde nach Einspruch beschränkt aufrechterhalten und umfasst in dieser Fassung 16 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: "Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, mit einem aus vorberei- teten Elementen gerüstartig aufbaubaren System, das Aufnahmen in Form von Kanälen unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnende Versorgungslei- tungen und/oder Datenleitungen aufweist, die mit in Greifhöhe an- zuordnenden Versorgungsanschlüssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitsplätzen zugeordneten Säulen an- geordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen (21) um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer nor- malen Greifhöhe anbringbare, im Bereich der Kanäle (18) befindli- che, horizontale Achse (53) zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind." Der Kläger hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt (Hauptantrag) und hilfsweise in 15 weiteren Fassungen. Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und ihm die Fassung des Hilfsantrags 3 gegeben. Hiergegen richten sich die Beru- fungen des Klägers und des Beklagten. Der Beklagte begehrt weiterhin, die Klage abzuweisen und hilfsweise, das Streitpatent in der Fassung der in erster Instanz gestellten Hilfsanträge 1 und 2 aufrechtzuerhalten. Dem tritt der Kläger 1 2 3 - 4 - entgegen. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin, das Streitpatent vollständig für nichtig zu erklären. Dem tritt der Beklagte entgegen und vertei- digt das Streitpatent gegen die Berufung des Klägers hilfsweise mit dem in ers- ter Instanz gestellten Hilfsantrag 4 und den weiteren, in der Reihe nachfolgen- den Hilfsanträgen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufungen sind zulässig; allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft ein System zur Installation von Versor- gungs- und Datenleitungen, mit dem Versorgungsanschlüsse in einem Raum unterhalb der Decke in Greifhöhe mittels nach unten gerichteten Säulen ange- ordnet werden können. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents besteht in Schulen, Hoch- schulen, in Instituten der Erwachsenenbildung und in Labors oder dergleichen häufig Bedarf dafür, einzelne Lern- oder Arbeitsplätze und dort befindliche Computer mit Versorgungs- und Datenleitungen zu versorgen. Solche Leitun- gen können auch Wasser- und Gasleitungen umfassen. Sie sollen meist flexibel und vor allem schnell umrüstbar sein, wenn sich beispielsweise die Computer- technik geändert hat oder die Raumnutzung variiert werden soll. Hierfür sind Deckenampeln oder Flügel bekannt, die eine Länge von mehreren Metern ha- ben und von der Decke abgehängt werden, so dass sie sich knapp oberhalb der Greifhöhe einer erwachsenen Person befinden. Diese Deckenampeln stellen dann die Versorgungsanschlüsse zur Verfügung. Der Anschluss erfordert ein Strecken einer erwachsenen Person oder das Benutzen von Leitern. Bei einer anderen Einrichtung zur Installation von Versorgungs- und Datenleitungen sind Säulen mit den Versorgungsanschlüssen versehen und fest mit einem im Be- reich der Decke eines Raumes angeordneten Kanal oder mit dem Boden ver- 4 5 6 - 5 - bunden. Bei einer weiteren Einrichtung für Operationssäle ist eine stationäre Säule vorgesehen, aus der eine Stange nach unten ausgefahren werden kann, an der sich unten ein Gehäuse mit Versorgungsanschlüssen befindet. 2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine Installations- einrichtung zu schaffen, die einen flexibleren Aufbau und eine flexiblere Installa- tion von Versorgungsleitungen, insbesondere eine geänderte Raumnutzung ohne Demontage der Installationseinrichtung ermöglicht. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die Gliederung des angegriffenen Urteils): 1. Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze mit einem aus vor- bereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System [a, b]. 2. Das System umfasst Aufnahmen in Form von Kanälen für Versorgungs- oder Datenleitungen, die [c1, c3] 2.1 unterhalb der Decke eines Raumes und 2.2 oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnen sind [c2]. 3. Es sind nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen (21) vorgesehen [e], 3.1 in denen Versorgungs- oder Datenleitungen angeordnet sind [c3], die mit Versorgungsanschlüssen verbunden sind [d], und 3.2 die verschwenkbar sind [f1, f3, f5] 3.2.1 um eine horizontale Achse (53), die unterhalb der Decke des Raumes [f2] und oberhalb einer 7 8 - 6 - normalen Greifhöhe [f2] im Bereich der Kanäle (18) angebracht ist [f3], 3.2.2 zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe befin- den [d], und einer horizontalen Stellung [f4]. Die nachfolgenden Figuren 8 und 10 des Streitpatents zeigen ein Aus- führungsbeispiel der patentgemäßen Lehre: 4. Der Patentanspruch bedarf im Hinblick auf zwei Merkmale der Auslegung: a) Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, setzt eine Aufnahme für Versorgungs- oder Datenleitungen in Form von Kanälen gemäß Merkmal 2 keine geschlossene Bauweise voraus. Kanäle in diesem Sinne sind auch U- förmige Tröge oder ähnliche Tragkonstruktionen, die nach oben offen sind und lediglich zur Seite Elemente aufweisen, die einem Herausfallen der Leitungen entgegenwirken. Unteranspruch 13 des Streitpatents zeigt, dass solche, nach oben offenen Tragkonstruktionen vom Gegenstand des Streitpatents ebenso umfasst sind, wie nach oben geschlossene Kanäle entsprechend dem Gegen- stand von Unteranspruch 14. 9 10 11 - 7 - - 8 - b) Im Wortlaut des Patentanspruchs 1 fehlt das Wort "für" am Ende von Merkmal 2. Der Fachmann erkennt dies als Schreibfehler und liest das Wort "für" mit. II. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung beru- he nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In dem Artikel "Laborvision ETH Zü- rich" der Zeitschrift "Schweizer Ingenieur und Architekt" vom 11. Juni 1998, Sei- ten 452 bis 454 (D5), sei ein System zur Installation von Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Vakuum, Elektro) und Datenleitungen (Kommunikation) mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen in nach unten gerichteten Säulen entsprechend den Merkmalen 1 bis 3.1 offenbart. Die Versorgungslei- tungen seien in Kanäle aufgenommen, indem sie auf dem Traggerüst unterhalb der Decke und somit strukturiert verlegt seien. Der Artikel weise darauf hin, dass auf Konstruktionen aus dem Maschinen-, Fahrzeug- und Messebau sowie der Halbleiterindustrie zurückgegriffen werde, welche für die Verlegung der Lei- tungen stets Kanäle aufwiesen. Die Merkmalsgruppe 3.2, welche die D5 nicht offenbare, sei dem Fach- mann nahegelegt gewesen, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau handele. Ausgehend von der D5 habe der Fachmann vor dem Problem gestanden, wie die Laborarbeitsplätze auch bei einer andersartigen Nutzung verwendbar blieben. In Universitäten oder For- schungseinrichtungen bestehe regelmäßig die Notwendigkeit, solche Räume multifunktional nutzen zu können. Dies bedinge einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen. Einer multifunktionalen Nutzung stünden die Säulen entgegen, die entsprechend der in D5 gezeigten Konstruk- tionsweise nicht ohne weiteres entfernbar seien. Dem Fachmann stelle sich deshalb die objektive Aufgabe, die Säulen aus dem Arbeits- oder Sichtbereich entfernen zu können, ohne diese abnehmen zu müssen. 12 13 14 15 - 9 - Hierfür gebe es für den Fachmann nur die Möglichkeit, die Mediensäulen in den Bereich unterhalb der Raumdecke zu verlagern. Für eine Parallelverlage- rung nach oben fehle der Raum, weshalb nur die Lösung verbleibe, die Säulen an einem möglichst weit oben angeordneten Gelenk verschwenkbar auszuge- stalten und zwar zwischen einer vertikalen Stellung, bei der sich die Anschlüsse in Greifhöhe befänden, und einer horizontalen Stellung. Für dieses Konzept seien dem Fachmann Konstruktionen der Medizintechnik mit horizontalen Ach- sen bekannt gewesen, die im Bereich von an Decken angeordneten Kanälen angelenkt seien. So zeige beispielsweise der Prospekt der Dräger Medizintech- nik GmbH, DVE 8031/32 Deckenversorgungseinheiten (D13), eine Einrichtung mit Versorgungsleitungen, die in Säulen verliefen sowie nach unten gerichtet seien und zu Arbeitsplätzen führten; die Arbeitsplätze seien mit Versorgungs- einrichtungen versehen. Die Versorgungsanschlüsse könnten in die Höhe von 2 m wie auch von 1,4 m gebracht werden. Um die in D5 gezeigten Säulen wunschgemäß aus dem Arbeits- und Sichtbereich entfernen und gleichermaßen wieder zurückholen zu können, habe es daher für den Fachmann in Kenntnis der konstruktiven Einzelheiten entsprechend der D13 nahegelegen, zur Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu gelangen. III. Dies hält den Angriffen der Berufung des Klägers stand, jedoch nicht den Angriffen der Berufung des Beklagten. Der Gegenstand des Streitpa- tents ist in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 patentfähig. 1. Die Klage ist gegen den Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO zulässig; die Veräußerung des Streitpatents ist erst nach Rechtshängigkeit eingetreten. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu; dies zieht auch der Kläger nicht mehr in Zweifel. Zudem beruht dieser Gegenstand auf erfinderi- scher Tätigkeit. a) Die D5 offenbart ein System zur Installation und Verlegung von Versorgungs- und Datenleitungen, mit dem solche Leitungen in Kanälen auf 16 17 18 19 20 - 10 - einem unter der Decke installierten Deckenraster aus Profilschienen entspre- chend der nachfolgenden Abbildung 2 verlegt werden können (D5, S. 453 re. Sp. bis S. 454 li. Sp.). An dem Deckenraster sind Mediensäulen modular und nach Bedarf mit einer Konsole fixiert (D5, S. 454 li. Sp.). Die Säulen weisen Anschlüsse unter anderem für Kommunikationsleitungen, Wasser, Strom, Gas und Vakuum auf (D5, Abb. 4). Die Medienzuführung erfolgt über den Deckenbereich (D5, S. 454 re. Sp.). Die D5 hebt die hohe Flexibilität bei der Einrichtung verschiedener Ar- beitsplatztypen hervor (D5 aaO). Alle Medien einer Laborzelle können von den Hauptversorgungsleitungen einzeln abgetrennt werden. Kleinere Änderungen und Umrüstungen können von den forschenden Mitarbeitern selbständig und ohne die Inanspruchnahme von Handwerkern vorgenommen werden (D5, S. 453 li. Sp.). Die D5 offenbart somit die Merkmale 1, 3 und 3.1, was auch vom Beklag- ten nicht in Zweifel gezogen wird. Die D5 offenbart - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch die Merk- malsgruppe 2. Das Patentgericht hat der Abbildung 3 der D5 zutreffend ent- nommen, dass die Leitungen in nach oben offene Kanäle aufgenommen sind. Die Textstelle in der D5 "Sämtliche Leitungen und Kanäle sind frei verlegt und jederzeit zugänglich" versteht der - vom Patentgericht zutreffend definierte - Fachmann dahin, dass die Leitungen in den Kanälen aufgrund von deren offe- ner Bauweise jederzeit zugänglich sind und die Kanäle auf dem Deckenraster 21 22 23 - 11 - frei verlegt sind. Ein Verständnis, demzufolge die Leitungen nicht in die Kanäle aufgenommen, sondern über diese hinaus im Deckenbereich frei verlegt sind, widerspricht dem Inhalt der Abbildungen 2 und 3 der D5 und lässt sich auch mit der Funktion der Kanäle, eine Aufnahme für die Leitungen bereitzustellen, nicht vereinbaren. Der Abbildung 3 ist hierzu weiterhin zu entnehmen, dass die Kanä- le mit Seitenwänden versehen sind und damit eine U-Form aufweisen, die ein Herausfallen der Leitungen verhindert. b) Es war indessen nicht naheliegend, diesen in der D5 offenbarten Stand der Technik entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 weiterzuentwickeln. aa) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Aus- bildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Prob- lems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hin- ausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse). In welchem Umfang und mit welcher Konkre- tisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hin- weise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbil- dung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, und auch nicht- technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 24 25 - 12 - 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 17 - Installiereinrichtung II; Urteile vom 27. Oktober 2016 - X ZR 66/14, juris Rn. 32; vom 13. Juni 2017 - X ZR 16/15, juris Rn. 20 f.). bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann keinen Anlass und bot sich ihm keine Anregung, ausgehend von der D5 die dort starr senkrecht fixierten Säulen verschwenkbar auszubilden, damit diese ober- halb einer normalen Greifhöhe in eine horizontale Lage verschwenkt werden können. (1) Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang in Universitäten regelmäßig eine Raumnot für Seminar- und Besprechungsräume besteht, hatte der Fachmann keinen Anlass, Räume mit Laborarbeitsplätzen, wie sie in der D5 gezeigt werden, für eine multifunktionale Nutzung in Betracht zu ziehen. Bereits die Abbildung (3) in der D5 zu einem Musterraum zeigt, dass solche Laborräu- me regelmäßig mit Tischen versehen sind, deren Höhe eher einem Küchen- tischniveau entspricht. Solche Räume eignen sich schon deshalb weniger für Lehrveranstaltungen oder Besprechungen. Zudem sind Labortische, wie es auch die genannte Abbildung exemplarisch zeigt, häufig mit einer Vielzahl von Geräten und anderen Gegenständen über einen Zeitraum von mehreren Tagen oder Monaten belegt. Weiterhin wird der Raum unter den Tischen für Unter- schränke und andere Geräte genutzt. Ein Verschwenken der Säulen würde für sich genommen deshalb keine andere Nutzungsmöglichkeit eröffnen; das hier- für darüber hinaus erforderliche Umräumen der Laborräume stünde zudem in keinem Verhältnis zum Aufwand. Der Gedanke, solche Laborräume für eine multifunktionale Nutzung einzurichten, wäre mit so erheblichen weiteren Schwierigkeiten verbunden, dass der Fachmann Überlegungen, wie die Säulen hierfür verändert werden könnten, nicht erwogen hätte. Da nicht ersichtlich ist, wie diese weiteren Schwierigkeiten hätten bewältigt werden können, bestand für den Fachmann kein Anlass, Überlegungen hinsichtlich einer flexibleren Ge- staltung der Säulen in Betracht zu ziehen. 26 27 - 13 - (2) Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht in Bezug auf eine multi- funktionale Nutzung von Schulräumen. Dem von den Parteien vorgelegten Stand der Technik sind keine Anregungen zu entnehmen, Schulräume für eine solche Nutzung entsprechend einzurichten. Dies gilt auch für Schulräume, die für einen naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht genutzt werden. Der Streitpatentschrift ist zwar in der Beschreibung zum Stand der Tech- nik zu entnehmen, dass unter anderem in Schulen und Instituten für Erwachse- nenbildung häufig Bedarf dafür bestehe, Daten- und Versorgungsleitungen zu einzelnen Lern- und Arbeitsplätzen zu verlegen. Solche Leitungen sollten meist flexibel und vor allem schnell umrüstbar sein, wenn sich beispielsweise die Computertechnik geändert habe oder eine andere Raumnutzung gebraucht werde (Streitpatent, Abs. 2). Unabhängig von der Frage, ob allein der Erfinder des Streitpatents diese Erkenntnis hatte oder ob diese bereits zum allgemeinen Fachwissen gehörte, ergibt sich daraus noch kein Anlass, aus der D5 bekannte Mediensäulen so flexibel zu gestalten, dass eine geänderte Raumnutzung zu jedem beliebigen Zeitpunkt binnen weniger Minuten realisiert werden kann. Der Bedarf, auf eine geänderte Computertechnik oder einen anderen Raumnut- zungsbedarf reagieren zu können, entspricht der Aufgabenstellung der D5, mit der ein einfaches Verlegen von neuen oder ein Umrüsten von vorhandenen Da- ten- und Versorgungsleitungen ermöglicht werden soll. Hierfür reicht die in D5 gezeigte Lösung, mit der zum Beispiel die Mediensäulen auf den Deckenrastern verschoben und die Leitungen mit Hilfe von Steck- und Einrastverbindungen flexibel neu oder anders verlegt werden können. Indessen ist es auch der Be- schreibung des Streitpatents nicht zu entnehmen, dass in Schulen ein erhebli- cher Bedarf an jederzeit binnen weniger Minuten zu realisierenden Umgestal- tungsmöglichkeiten besteht, um einen Schulraum multifunktional nutzen zu können. cc) Ein Anlass oder eine Anregung, Mediensäulen entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 verschwenkbar auszugestalten, bot sich dem Fachmann auch nicht unter Heranziehung der D13. 28 29 30 - 14 - (1) Die D13 zeigt unter anderem eine technische Lösung für das Ver- schwenken von Versorgungs- und Datenanschlüssen aus einer im Griffbereich befindlichen Höhe nach oben und nach unten, um einen Operationsraum flexi- bel nutzen zu können und insbesondere die Versorgungs- und Datenanschlüs- se aus dem Arbeitsbereich entfernen zu können, wenn sie nicht gebraucht wer- den (D13, S. 5). Die in D13 gezeigte Versorgungsein- richtung besteht - entsprechend der nebenstehenden, ohne Legende wiedergegebenen Abbildung der D13, Seite 4 - aus einem drehbaren Deckenteil, an dem mit einer horizontalen Achse eine Säule montiert ist. Die Säule kann in eine horizontale Stellung verfahren sowie nach unten verschwenkt werden, jedoch nicht in eine lotrechte vertikale Stellung. Am Säulenende ist eine weitere Säule angebracht, deren Achse permanent senkrecht ausgerichtet ist und an der die Versorgungs- und Datenanschlüsse angebracht sind. (2) Die D13 zeigt damit zwar einen Teil der technischen Lösung, die die Erfindung des Streitpatents für eine Verschwenkung von Mediensäulen ge- funden hat, wenngleich die vom Deckenteil ausgehende erste, an einer horizon- talen Achse montierte Säule nicht in eine lotrechte vertikale Stellung ver- schwenkt werden kann. Als lotrechte Säule sieht die D13 im Anschluss an diese erste Säule die zweite Säule vor, die - vermutlich über ein Parallelgestänge - so verschwenkt wird, dass sie permanent senkrecht orientiert ist. Die D13 vermittelt dem Fachmann indessen keine Anregung und keine Veranlassung, Mediensäulen, wie sie entsprechend der D5 in Laborräumen oder anderen, naturwissenschaftlich oder technischen Räumen in Schulen oder Hochschulen genutzt werden, so zu gestalten, dass der entsprechende Raum multifunktional genutzt werden kann. Die D13 zeigt nicht auf, dass in solchen Lehreinrichtungen oder in anderen Betrieben oder Instituten Räume für eine multifunktionale Nutzung gebraucht werden können, denn die D13 beschreibt nur eine Einrichtung für einen Operationssaal, der ausschließlich für die Durch- 31 32 33 - 15 - führung von medizinischen Behandlungsmaßnahmen insbesondere unter asep- tischen Bedingungen vorgesehen ist. Hieraus ergeben sich keine Hinweise für eine multifunktionale Nutzung von Lehr- oder Laborräumen in Schulen oder Hochschulen. Die in der D13 gezeigte Lösung ist weiterhin so speziell auf die Bedürfnisse in Operationssälen zugeschnitten, dass vom Fachmann nicht zu erwarten ist, hieraus Anregungen für eine Nutzung von Mediensäulen in Schu- len oder Hochschulen abzuleiten. c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen hinsichtlich einer Weiter- entwicklung entsprechend der Erfindung des Streitpatents noch weiter ab. 3. Die Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 2 bis 16 ergibt sich aus der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.09.2016 - 6 Ni 79/14 - 34 35 36