Beschluss
5 StR 486/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflicht zur Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO ist vor Abschluss der Verständigung zu erteilen; erfolgt sie erst danach, liegt ein Verfahrensmangel vor.
• Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO kommt bereits mit den Zustimmungserklärungen der Beteiligten zustande; die Belehrung kann diesen Zeitpunkt nicht nachträglich heilen.
• Der Belehrungsfehler kann nicht ausnahmsweise nach § 337 Abs. 1 StPO als ursächlichkeitslos angesehen werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte die Rechtslage kannte oder das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte.
Entscheidungsgründe
Belehrungspflicht nach § 257c Abs.5 StPO vor Verständigung erforderlich • Die Pflicht zur Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO ist vor Abschluss der Verständigung zu erteilen; erfolgt sie erst danach, liegt ein Verfahrensmangel vor. • Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO kommt bereits mit den Zustimmungserklärungen der Beteiligten zustande; die Belehrung kann diesen Zeitpunkt nicht nachträglich heilen. • Der Belehrungsfehler kann nicht ausnahmsweise nach § 337 Abs. 1 StPO als ursächlichkeitslos angesehen werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte die Rechtslage kannte oder das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Leipzig wegen besonders schweren Raubes verurteilt und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Verlauf der Hauptverhandlung machte der Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift und Aussagebereitschaft einen Verständigungsvorschlag nach § 257c StPO. In einer Verhandlungspause wurde zwischen Kammer, Staatsanwaltschaft und Verteidigerin gesprochen; anschließend teilte der Vorsitzende das Ergebnis mit und verlautbarte, es gebe eine vom Vorsitzenden angeregte Verständigung, sofern die Angeklagte glaubhaft gestehe. Danach stimmten Staatsanwältin, Verteidigerin und Angeklagte zu; die Belehrung nach § 257c Abs.5 StPO erfolgte jedoch erst nach dieser Verständigung. Die Angeklagte räumte den Anklagevorwurf weitgehend ein, worauf noch am selben Tag verurteilt wurde. In der Revision rügt die Angeklagte insbesondere die fehlerhafte Belehrung nach § 257c Abs.5 StPO. • Revisionsrechtliche Prüfung ergab Verletzung des § 257c Abs.5 StPO; auf weitere Rügen kommt es nicht an. • Zweck der Belehrung nach § 257c Abs.5 StPO ist die Sicherung der Fairness des Verständigungsverfahrens und der Schutz der Selbstbelastungsfreiheit; deswegen muss der Angeklagte vor dem Eingehen der Verständigung über die Möglichkeit des Entfallens der Bindungswirkung nach § 257c Abs.4 StPO belehrt werden. • Die Verständigung kommt bereits mit den Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs.3 Satz 4 StPO zustande; die im Protokoll festgestellte spätere Belehrung wurde damit zu spät erteilt und konnte den Verfahrensfehler nicht heilen. • Eine Ausnahme nach § 337 Abs.1 StPO, die den Belehrungsfehler als ursachlos erscheinen ließe, scheidet aus: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Angeklagte ohne gerichtliche Belehrung über die Rechtsfolgen informiert war oder ihr Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. • Aufgrund des nicht heilbaren Verfahrensverstoßes hebt der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg wegen Verletzung des § 257c Abs.5 StPO. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Juni 2018 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Der Belehrungsfehler ist nicht geheilt und konnte nicht als ursächlichkeitslos ausgeschlossen werden; deshalb ist eine neue Verhandlung erforderlich. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; auch über die Kosten des Rechtsmittels ist neu zu entscheiden. Damit bleibt offen, wie die Tat und die Rechtsfolgen nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verständigungsverfahrens zu bewerten sind.