Entscheidung
5 StR 302/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR302
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR302.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 302/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 26. Februar 2018 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrages von 1.296 Euro als Gesamtschuldner haftet. Seine weitergehende Revision sowie die Revision des Ange- klagten R. gegen das vorgenannte Urteil werden verwor- fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter anderem wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Nr. 2 des Urteilstenors) verur- teilt. Es hat dabei verkannt, dass auch in den Fällen der versuchten Nötigung die Bedrohung hinter diesen Straftaten zurücktritt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 3. Oktober 1980 – 3 StR 359/80, und vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14, BeckRS 2014, 06844, jeweils mwN). Der Angeklagte B. ist daher im Fall 10 der Urteilsgründe nur wegen versuchter Nötigung zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Im Fall 4 der Urteilsgründe hat die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung demgegenüber Bestand. Denn die Bedrohungshandlung – Halten eines Messers in Richtung des Halses des Ge- schädigten – diente nicht der nachfolgenden Nötigung. Diese lag darin, dass der Angeklagte, nachdem er das Messer hatte sinken lassen, den Geschädig- ten mit der Drohung, ihm ins Bein zu stechen, zum Weglaufen veranlasste. 2. Der Strafausspruch im Fall 10 und damit auch die Gesamtstrafe kön- nen bestehen bleiben. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die ver- hängte Freiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht, zumal die Massivität der Drohungen jeweils zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden durfte. 1 2 3 - 4 - 3. Der Senat ordnet ergänzend zu dem Ausspruch über die Einziehung des Wertes des von dem Angeklagten B. Erlangten dessen gesamtschuld- nerische Haftung in Höhe des durch die gemeinsam mit einem Dritten verübten Taten 1 und 2 erzielten Vermögensvorteils an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Ju- li 2018 – 5 StR 645/17 mwN). Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Köhler 4