Beschluss
XII ZB 135/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Umgangspfleger kann Vergütung nach §1684 Abs.3 Satz6 BGB i.V.m. §277 FamFG nur für die ihm zugewiesenen Pflegeraufgaben beanspruchen; eine allgemeine Vergütung für bloße Anwesenheit bei Umgängen ist nicht gegeben.
• Die Umgangspflegschaft (§1684 Abs.3 BGB) und die Umgangsbegleitung (§1684 Abs.4 BGB) sind unterschiedliche Instrumente mit verschiedenen Voraussetzungen und Kostenregelungen; eine Vermischung ist grundsätzlich zu vermeiden.
• Fehlt eine ausdrückliche Anordnung des Gerichts, den Umgangspfleger zur Anwesenheit bei Umgängen zu verpflichten, besteht kein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse; unter den besonderen Umständen kann jedoch Vertrauensschutz eine Rückforderung überzahlter Zahlungen ausschließen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Umgangspflegers: Abgrenzung Umgangspflegschaft und Umgangsbegleitung • Ein Umgangspfleger kann Vergütung nach §1684 Abs.3 Satz6 BGB i.V.m. §277 FamFG nur für die ihm zugewiesenen Pflegeraufgaben beanspruchen; eine allgemeine Vergütung für bloße Anwesenheit bei Umgängen ist nicht gegeben. • Die Umgangspflegschaft (§1684 Abs.3 BGB) und die Umgangsbegleitung (§1684 Abs.4 BGB) sind unterschiedliche Instrumente mit verschiedenen Voraussetzungen und Kostenregelungen; eine Vermischung ist grundsätzlich zu vermeiden. • Fehlt eine ausdrückliche Anordnung des Gerichts, den Umgangspfleger zur Anwesenheit bei Umgängen zu verpflichten, besteht kein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse; unter den besonderen Umständen kann jedoch Vertrauensschutz eine Rückforderung überzahlter Zahlungen ausschließen. In einem Sorgerechtsverfahren wurde wegen Gefährdungsanzeichen eine Umgangspflegschaft für sechs Monate empfohlen; die Eltern einigten sich auf die Bestellung eines Diplom‑Psychologen als Umgangspfleger. Das Familiengericht richtete die Umgangspflegschaft ein und verlängerte sie mehrmals; der Pfleger war wiederholt bei den Umgangskontakten anwesend. Die Staatskasse zahlte Vergütung aus, verlangte später aber gerichtliche Feststellung, wonach die für Anwesenheit gezahlten Beträge zurückzufordern seien. Amtsgericht und Oberlandesgericht setzten überwiegend die Vergütung zugunsten des Pflegers fest; die Staatskasse erhob Rechtsbeschwerde und begehrte Herabsetzung zu Gunsten der Staatskasse. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; die Gerichte haben zu Recht entschieden. Relevante Normen: §1684 Abs.3 und Abs.4 BGB, §277 FamFG, §§1–3 VBVG, §1835 Abs.1 BGB. • Abgrenzung: Umgangspflegschaft nach §1684 Abs.3 BGB und Umgangsbegleitung nach §1684 Abs.4 BGB verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen; die Anordnung einer Umgangspflegschaft begründet nicht automatisch ein Recht des Pflegers zur Begleitung der Umgänge. • Vergütungsrecht: Ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers aus §1684 Abs.3 Satz6 BGB i.V.m. §277 FamFG besteht nur für die ihm konkret übertragenen Pflegeraufgaben und setzt im Regelfall berufsmäßige Führung voraus; die Vorschriften zur Umgangsbegleitung enthalten keine entsprechende Kostenzusage. • Ausnahmefall: Kann die Anwesenheit des Umgangspflegers bei Umgängen notwendig für die sachgerechte Erfüllung seiner Pflegeraufgaben sein, kann das Gericht dessen Anwesenheit ausdrücklich anordnen und damit Vergütungsfähigkeit begründen; hier fehlt jedoch eine solche ausdrückliche Anordnung. • Vertrauensschutz: Die Auszahlung bereits geleisteter Vergütung kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schutzwürdig sein, wenn der Umgangspfleger auf Kenntnis und Duldung durch das Gericht vertrauen durfte und Zahlungen sowie Verlängerungen die Erwartung der Vergütungsfähigkeit verstärkten. • Anwendung: Im vorliegenden Fall war zwar die Berufsmäßigkeit der Pflegschaft formell festgestellt, eine ausdrückliche Anordnung der Anwesenheit bei den Umgangskontakten fehlte jedoch; insoweit bestand kein originärer Vergütungsanspruch. • Rückforderung: Wegen des schutzwürdigen Vertrauens des Umgangspflegers hielt das Oberlandesgericht eine Rückforderung überzahlter Beträge für ausgeschlossen; diese Abwägung steht einer Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wurde zurückgewiesen; die vorinstanzliche Entscheidung bleibt in Kraft. Ergebnis: Es besteht kein genereller Anspruch des Umgangspflegers auf Vergütung für bloße Anwesenheit bei Umgängen ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung seiner Anwesenheit nach §1684 Abs.3 Satz6 BGB i.V.m. §277 FamFG. Allerdings hat das Oberlandesgericht im konkreten Einzelfall einen Rückforderungsanspruch der Staatskasse aus Gründen des Vertrauensschutzes abgelehnt, weil der Umgangspfleger nachweisbar auf Kenntnis, Duldung und wiederholte Auszahlung der Vergütungen sowie die mehrfachen Verlängerungen vertrauen durfte. Damit bleibt die bisher gezahlte Vergütung gegen die Staatskasse bestehen; die Beschwerde wurde abgewiesen.