Urteil
V ZR 143/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB setzt voraus, dass der Beklagte Störer ist; Mit- oder Miteigentum begründet nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung, das Verhalten des Miteigentümers zu verhindern.
• Bei der Prüfung der Wesentlichkeit von Lärmeinwirkungen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen; völlige Stille kann nicht verlangt werden, häusliches Musizieren ist in Grenzen zumutbar.
• Die Zumutbarkeitsgrenze darf nicht ausschließlich an der bloßen Hörbarkeit auf dem Nachbargrundstück festgemacht werden; tatrichterliche Wertung und Ortstermin sind entscheidend.
• Ein generelles Verbot von Musikunterricht oder Musizieren kommt nur in Betracht, wenn die dadurch hervorgerufene Störung als wesentlich feststeht; zeitliche Begrenzungen sind das geeignete Ausgleichsmittel.
• Bei der konkreten zeitlichen Begrenzung sind übliche Ruhezeiten maßgeblich; als grober Richtwert können etwa zwei bis drei Stunden werktags und 1–2 Stunden an Sonn- und Feiertagen dienen, die genaue Festlegung obliegt dem Tatrichter.
Entscheidungsgründe
Nachbarlärm durch Trompetenspiel: Zumutbarkeit häuslichen Musizierens und zeitliche Begrenzung • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB setzt voraus, dass der Beklagte Störer ist; Mit- oder Miteigentum begründet nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung, das Verhalten des Miteigentümers zu verhindern. • Bei der Prüfung der Wesentlichkeit von Lärmeinwirkungen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen; völlige Stille kann nicht verlangt werden, häusliches Musizieren ist in Grenzen zumutbar. • Die Zumutbarkeitsgrenze darf nicht ausschließlich an der bloßen Hörbarkeit auf dem Nachbargrundstück festgemacht werden; tatrichterliche Wertung und Ortstermin sind entscheidend. • Ein generelles Verbot von Musikunterricht oder Musizieren kommt nur in Betracht, wenn die dadurch hervorgerufene Störung als wesentlich feststeht; zeitliche Begrenzungen sind das geeignete Ausgleichsmittel. • Bei der konkreten zeitlichen Begrenzung sind übliche Ruhezeiten maßgeblich; als grober Richtwert können etwa zwei bis drei Stunden werktags und 1–2 Stunden an Sonn- und Feiertagen dienen, die genaue Festlegung obliegt dem Tatrichter. Die Kläger als Nießbraucher und die Beklagten als Eigentümer benachbarter Reihenhäuser streiten um Lärmeinwirkungen durch Trompetenspiel des Beklagten zu 1, Berufsmusiker. Der Beklagte übt im Erdgeschoss und im Dachgeschoss und erteilt zudem zwei Stunden wöchentlich Unterricht; die Beklagte zu 2 spielt nicht. Die Kläger verlangen Unterlassung geeigneter Maßnahmen, damit das Musizieren auf ihrem Grundstück nicht wahrnehmbar ist. Amtsgericht gab Klage teilweise statt; das Landgericht verurteilte beide Beklagte zu weiteren Beschränkungen und Zeitbegrenzungen, u.a. weitgehendes Verbot in Haupträumen und Nutzungsrechte im Dachgeschoss. Beide Seiten zogen in Revision; die Beklagten wollen vollständige Abweisung, die Kläger Wiederherstellung des ersten Urteils. • Die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist rechtsfehlerhaft: Sie ist nicht Störerin, weil die Störung vom Verhalten des Beklagten zu 1 ausgeht; aus Miteigentum oder familiären Bindungen folgt keine Verpflichtung, das Verhalten des Miteigentümers zu verhindern. • Das Berufungsgericht hat bei der Wesentlichkeitsprüfung einen zu strengen Maßstab angelegt, indem es auf Hörbarkeit durch einen gut hörenden Durchschnittsmenschen abstellt; maßgeblich ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange. • Häusliches Musizieren gehört zu sozialadäquaten Freizeitgestaltungen und ist in gewissen Grenzen zumutbar; Berufsmusiker haben dabei weder mehr noch generell weniger Rechte als Hobbymusiker. • Die Art der Störungsbeseitigung steht grundsätzlich dem Störer frei; Anspruch besteht nicht allein auf Vornahme baulicher Schallschutzmaßnahmen durch den Nachbarn. • Für den Fall der Trompete ist nur diese Instrumentengattung betroffen, weil das Berufungsgericht darauf abgestellt hat; ein generelles Verbot anderer Instrumente ergibt sich nicht aus den Gründen. • Das Berufungsgericht hat hinsichtlich Dachgeschoss und Wochenendregelungen die Wesentlichkeit ebenfalls zu niedrig angesetzt; eine pauschale Untersagung des Musikunterrichts ist nicht begründet, soweit keine besonderen lärmerhöhenden Umstände festgestellt sind. • Revisionsrechtlich genügt die tatrichterliche Prüfung durch Ortstermin; sachverständige Pegelbestimmung ist nicht stets erforderlich, wohl aber dort, wo gravierende Grenzfragen bestehen. • Die genaue zeitliche Begrenzung ist tatrichterlich festzulegen; übliche Ruhezeiten sind verbindlich, individuelle Lebensumstände der Nachbarn bleiben unbeachtlich, gesundheitliche Besonderheiten können jedoch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. • Als Orientierung können grobe Richtwerte gelten (zwei bis drei Stunden werktags, 1–2 Stunden an Sonn- und Feiertagen), die aber jeweils den örtlichen Gegebenheiten und der Art des Musizierens anzupassen sind. Der Senat hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als den Beklagten insgesamt Unterlassungsansprüche zuerkannt wurden. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen; sie ist nicht Störerin und nicht verpflichtet, das Verhalten des Beklagten zu 1 zu verhindern. Soweit der Beklagte zu 1 betroffen ist, hat die Revision des Beklagten ebenfalls Erfolg: Das Berufungsgericht hat bei der Wesentlichkeitsprüfung rechtliche Fehler gemacht und die Tragweite der Beschränkungen nicht ausreichend begründet. Eine umfassende Entscheidung über die zulässigen Zeiten für das Trompetenspiel im Dachgeschoss kann der Senat nicht treffen; die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat bei der erneuten Entscheidung die üblichen Ruhezeiten zu beachten, die tatrichterliche Wertung anhand des Ortstermins vorzunehmen und gegebenenfalls zeitliche Höchstdauern (orientierend etwa drei Stunden werktags, geringere Zeiten an Sonn- und Feiertagen) sowie angemessene Beschränkungen des Musikunterrichts festzulegen; die Kläger können nicht verlangen, dass jegliche Trompetenwahrnehmung auf ihrem Grundstück ausgeschlossen wird.