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Entscheidung

V ZR 99/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:251018BVZR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:251018BVZR99.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 99/18 vom 25. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 68.200 €. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Allerdings ist die von dem Beklagten wegen der fehlenden Nutzbarkeit der Flutlichtanlage der Tennishalle geltend gemachte Minderung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB un- wirksam. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 438 Abs. 5 BGB auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht entsprechende Anwendung findet, ist die Minde- rung unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Durch die 1 2 - 3 - Anknüpfung an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB) wird das Minderungsrecht an die Fristen des § 438 Abs. 1 bis 3 BGB gebunden (vgl. BeckOK-BGB/Faust, 46. Edition, § 438 Rn. 48; Pammler in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 438 Rn. 81; Erman/Grunewald, 15. Aufl., § 438 Rn. 29). Der Nacherfüllungsanspruch verjährt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BGB in fünf Jahren ab der Übergabe des Grundstücks, die nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, am 20. August 2010 erfolgte. Diese Frist wurde durch die der Klägerin im Juli 2015 zugestellte Widerklage gehemmt. 2. Dieser Fehler des Berufungsgerichts wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Es stützt die Berufungszurückweisung zusätzlich auch darauf, dass ein Minderungsanspruch deshalb nicht bestehe, weil das Landgericht zu Recht angenommen habe, der Beklagte habe ein arglistiges Verhalten der Klägerin nicht nachgewiesen. Das Landgericht hatte auf den Vortrag der Klägerin hin, der Beklagte habe in ihrer Anwesenheit gegenüber ihrem Steuerberater geäu- ßert, er wisse, dass die Flutlichtanlage nicht mehr eingeschaltet werden dürfe, den Steuerberater und den Vater des Beklagten als Zeugen vernommen. Auf- grund der widerstreitenden Aussagen hat das Landgericht, das keine Anhalts- punkte gesehen hatte, die für die Glaubwürdigkeit des einen und gegen die Glaubwürdigkeit des anderen Zeugen sprechen, den Beklagten als beweisfällig für seine gegenteilige Behauptung angesehen. Von dieser Beweislastentschei- dung geht das Berufungsgericht zu Recht aus. Legt der Verkäufer plausibel dar, er sei trotz unterbliebener eigener Aufklärung davon ausgegangen, der Käufer habe aufgrund anderweitiger Aufklärung Kenntnis von dem Mangel gehabt, muss der Käufer dieses Vorbringen ausräumen (vgl. Senat, Urteil vom 12. No- vember 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 15). 3 - 4 - Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht eine von der landgerichtlichen Würdigung abweichende Beurteilung der Aussage des Steuerberaters der Klägerin vorgenommen. Das Berufungsgericht hat lediglich begründet, warum es dem Vorbringen des Beklagten in der Beru- fungsbegründung, der die Glaubwürdigkeit des Steuerberaters in Frage stellte, nicht folgt. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 23.11.2016 - 3 O 141/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.03.2018 - 2 U 1409/16 - 4 5