OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 72/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZB72
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZB72.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 72/18 vom 25. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Böttcher beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2018 - 11 EK 9/18 - wird als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 1.800 € Gründe: I. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Schadensersatzprozesses in Anspruch. Das Ausgangsverfahren, dem eine Schadensersatzklage eines Kapital- anlegers gegen den hiesigen Kläger zugrunde liegt, ist seit Oktober 2007 bei dem Landgericht G. anhängig und Bestandteil eines rund 4.500 Verfah- ren umfassenden Komplexes (sog. "G. Gruppe"). Das für die am 29. September 2014 eingegangene Entschädigungsklage zuständige Oberlandesgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG mit der Begründung ausgesetzt, das parallele Betreiben von Ausgangs- und Entschädigungsverfahren würde erste- res weiter verzögern. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 hat der Kläger die 1 2 3 - 3 - geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile von 5.000 € auf 8.900 € erhöht und die Fortsetzung des Verfahrens unter gleichzeitiger Erhe- bung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018, gegen den sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde wendet, hat das Oberlandesgericht den Antrag, die Aussetzung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, zurückgewiesen. II. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochte- nen Beschluss nicht gegeben (§ 201 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO). Nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht das Entschädigungsverfahren aussetzen, wenn das Aus- gangsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass im Entschädigungs- prozess die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind. Der danach (auch) in Bezug genommene § 252 ZPO, der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowohl gegen die Anordnung der Aussetzung als auch gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens vorsieht (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2004, 231), steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO (dies übersieht Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungs- anspruchs aus § 198 GVG, S. 265). Daraus ergibt sich, dass die sofortige Be- schwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Bei allen Entscheidungen der Oberlandes- gerichte kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 4 5 - 4 - und Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15, WM 2016, 530 Rn. 8 jeweils zu § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versagung von Prozesskostenhilfe im Ent- schädigungsprozess; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 567 Rn. 38 mwN). An ihrer Stelle ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, die entweder die generelle Zu- lassung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Zulassung durch das Oberlandesgericht im Einzelfall (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert. Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre. Herrmann Remmert Reiter Pohl Böttcher Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 13.05.2018 - 14 (2) O 1137/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2018 - 11 EK 9/18 -