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Entscheidung

2 StR 299/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:241018U2STR299
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:241018U2STR299.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 299/18 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 24. Oktober 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Richter am Amtsgericht in der Verhandlung, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Nebenkläger in Person und Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Diebstahls in drei Fäl- len verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014, dessen Gesamtstrafe es aufgelöst hat, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Kompensationsent- scheidungen aus dem Berufungsurteil sowie aus einer Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2017 hat es auf- rechterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte sprach den Zeugen Z. am 2. Mai 2013 gegen 24 Uhr auf dem Heimweg kurz vor dessen Wohnung an. Er bot ihm Hilfe an, weil der Zeuge „ganz schön torkeln“ würde. Dies lehnte der Zeuge ab. Gleich- wohl folgte ihm der Angeklagte in dessen Wohnung. Erst nach einem längeren Gespräch und der Übergabe von Bargeld sowie der Preisgabe seiner Telefon- nummer durch den Zeugen Z. auf Verlangen des Angeklagten entfernte sich die- ser. In der Folgezeit kam es zu mehreren Begegnungen, bei denen der Zeuge Z. wiederholt erklärte, dass er keine Kontakte zu dem Angeklagten wün- sche. Am 29. Mai 2013 gegen 5.50 Uhr klingelte der Angeklagte an der Haus- tür. Der Zeuge Z. begab sich auf den Balkon seiner im dritten Oberge- schoss gelegenen Wohnung. Der Angeklagte forderte den Zeugen Z. , der beim Bundeskriminalamt beschäftigt ist, auf: „BKA, machen Sie die Tür auf!“ Der Zeuge Z. wollte dem Angeklagten keinen Einlass gewähren und begab sich zurück in seine Wohnung. Dieser kletterte jedoch an einem Rohr die Fassade des Gebäudes hinauf. Es gelang dem gehbehinderten Zeugen Z. anschlie- ßend nicht, die Balkontür zu erreichen, bevor der Angeklagte in seine Wohnung eindrang. Der Angeklagte erklärte, er werde von der Mafia verfolgt und benötige einen größeren Geldbetrag. Der Zeuge Z. erwiderte, der Angeklagte solle ihn in Ruhe lassen. Dieser durchsuchte aber die Wohnung nach Bargeld und begann schließlich damit, die Kabel des Fernsehgerätes und eines DVD- Players zu lösen. Der Zeuge Z. floh bei sich bietender Gelegenheit aus sei- ner Woh- nung und suchte Hilfe bei einem Nachbarn. Der Angeklagte entfernte sich kurz 2 3 4 - 5 - darauf unter Mitnahme eines Tablet-PC des Zeugen Z. (Fall II.1.1. der Urteilsgründe). - 6 - 2. Am 21. Juli 2013 gegen 5.50 Uhr verschaffte sich der Angeklagte Zu- tritt zu der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Zeugen P. , indem er durch das geöffnete Schlafzimmerfenster eindrang. Der Zeuge P. , der geschlafen hatte, wurde durch Geräusche wach und forderte den Angeklagten auf, seine Wohnung zu verlassen. Dies geschah erst nach einer verbalen Auseinander- setzung. Der Angeklagte nahm dabei unbemerkt 105 Euro Bargeld und eine Armbanduhr des Zeugen P. weg (Fall II.1.2. der Urteilsgründe). 3. Am 10. August 2013 gegen 6.50 Uhr begab sich der Angeklagte mit den gesondert verfolgten Mittätern S. und A. in den Verkaufsraum einer Tankstelle in W. , um Zigaretten zu stehlen. Der Angeklagte lenkte die Kassiererin ab, während S. 13 Stangen Zigaretten im Wert von 606,20 Euro wegnahm (Fall II.1.3. der Urteilsgründe). II. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Fall II.1.1. der Urteilsgründe muss entfallen, da ihr das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegensteht. a) Die Verjährungsfrist des Vergehens gemäß § 123 Abs. 1 StGB beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und begann mit der Beendigung der Tat am 2. Mai 2013. Sie endete nach der letzten Unterbrechungshandlung vom 2. Oktober 2014 (Einstellungsbeschluss gemäß § 205 StPO) am 2. Oktober 2017, bevor am 12. Oktober 2017 die Hauptverhandlung des Landgerichts im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB anberaumt wurde. Eine Unterbrechung des 5 6 7 8 9 - 7 - Ablaufs der Frist ist in der Zwischenzeit nicht erfolgt. Dies war zuletzt durch vor- läufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO am 2. Oktober 2014 we- gen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten geschehen. Anordnungen zur Überprüfung der Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 11 StGB hat die Strafkammer danach nicht getroffen. Dazu wären insbesondere die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung oder ein Antrag auf Begut- achtung gemäß § 81a StPO und die entsprechende Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 78c Rn. 62; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 35). Derartige Maßnahmen hat die Strafkammer nicht ergrif- fen. Sie hat vielmehr zufällig von der Teilnahme des Angeklagten an der Haupt- verhandlung in einer anderen Strafsache erfahren und daraus auf dessen be- stehende Verhandlungsfähigkeit geschlossen. Der Beschluss der Strafkammer vom 14. September 2017, dem Verfahren Fortgang zu geben, hatte keine Un- terbrechung der Frist gemäß § 78c StGB zur Folge. Gleiches gilt für die Teilein- stellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich anderer Tatvor- würfe am 22. September 2017 sowie den an jenem Tag erfolglos unternomme- nen Versuch des Vorsitzenden, mit der Verteidigung Termine für die Hauptver- handlung abzustimmen. Nach allem ist die Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs verjährt. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1989 – 3 StR 80/89, NStZ 1990, 80, 81; Beschluss vom 21. Februar 2013 – 3 StR 1/13). Bei Tateinheit läuft die Frist vielmehr für jedes Delikt selbständig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15, wistra 2016, 268 f.). b) Der Wegfall der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstands eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Zwar hat es im Rahmen der Strafzumes- 10 11 - 8 - sung zu Fall II.1.1. der Urteilsgründe erwähnt, dass der Angeklagte tateinheit- lich einen Hausfriedensbruch begangen habe. Jedoch hat es nur eine gegen- über den anderen Diebstahlstaten geringfügig erhöhte Freiheitsstrafe verhängt. Hierin liegt kein durchgreifender Rechtsfehler, weil die Art der Tatbegehung, die zur Flucht des Nebenklägers aus seiner Wohnung geführt hat, unbeschadet der Strafverfolgungsverjährung des Hausfriedensbruchs, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Feststellung des Vorlie- gens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung abzusehen, ist rechts- fehlerhaft. Jedoch genügt insoweit die Feststellung des Vorliegens eines sol- chen Falles durch den Senat. a) Das Verfahren wurde rechtsstaatswidrig verzögert. Das Landgericht hat am 12. Oktober 2015 erfahren, dass der Angeklag- te, der zunächst nach ärztlichem Attest für drei Wochen als verhandlungsunfä- hig galt, in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen war. Es hat gleichwohl von einer erneuten Terminierung der ausgesetzten Hauptverhand- lung abgesehen, um den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Angeklag- ten aufgrund des Berufungsurteils des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014 abzuwarten. Dadurch sollte dem Angeklagten der Vorteil der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfahren zugutekommen und in einer weiteren Strafsache eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ermöglicht werden. Diese Umstände rechtfertigten die Zurückstellung der Neuterminierung nicht. Eine Gesamtstrafenbildung wäre auch im Beschlussverfahren gemäß § 462 StPO nachträglich möglich gewesen. Die vorläufige Einstellung eines an- deren Strafverfahrens gemäß § 154 StPO konnte jederzeit erfolgen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein derart eingestelltes Verfahren später wiederaufgenommen werden. Zur Zurückstellung der Terminierung des vorlie- 12 13 14 15 - 9 - genden Verfahrens bestand deshalb kein ausreichender Grund. Der Abschluss des Verfahrens wurde im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2017 ohne ausreichenden Grund verzögert. b) Die Feststellung, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde, genügt als Rechtsfolge. Der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen, zumal eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Feststellung durch das Landgericht eine weitere Verfahrensbelastung des Angeklagten zur Folge hätte. aa) Die Verzögerung des Abschlusses des vorliegenden Verfahrens er- folgte während des Berufungs- und Revisionsverfahrens, das zur Rechtskraft der einbezogenen Einzelstrafen geführt hat. Dort ist ausgesprochen worden, dass insgesamt zehn Monate der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Verzögerung des vorliegenden Verfahrens, das zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, stellt keine besonders schwer wiegen- de zusätzliche Beschwer für den hafterfahrenen Angeklagten dar; denn er be- fand sich in dieser Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft und sah sich auch mit weiteren Tatvorwürfen konfrontiert, über die noch nicht entschieden ist. Die lange Dauer des Verfahrens ist vom Landgericht zudem bei der Straf- zumessung mildernd berücksichtigt worden. bb) Die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und - gegebenenfalls - deren Kompensation durch den Ausspruch, dass ein bestimmter, regelmäßig kleiner Teil der Strafe als bereits vollstreckt gilt, knüpft bei Aburteilung mehrerer Taten an die Gesamtstrafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147 f.). Der Ausspruch sol- cher Kompensationen im Urteilstenor schließt die Feststellung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein. Die Feststellung des Vorliegens einer Verzögerung des Verfahrens im Ganzen muss im Urteilstenor nicht 16 17 18 - 10 - wiederholt werden (vgl. BGH aaO, BGHSt 52, 124, 146). Das gilt auch im vor- liegenden Fall, in dem die - großzügig bemessenen - Kompensationsentschei- dungen aus den anderweitig ergangenen Entscheidungen im Urteilstenor des Landgerichts aufrechterhalten wurden. Schäfer Appl Eschelbach Bartel Grube