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Entscheidung

1 StR 517/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR517
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR517.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 517/18 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 24. Oktober 2018 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 18. Juni 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes (Fall B.I. der Urteilsgründe) so- wie wegen besonders schweren Raubes (Fall B.II. der Ur- teilsgründe) verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B.I. der Urteils- gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.250 Euro 1 - 3 - angeordnet und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab be- stimmt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall B.I. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte am 23. März 2014 mit einer kleinen, nicht näher bestimmbaren Pistole die Lobby eines Hotels und bedrohte damit zwei Angestellte, die er zumindest zeitweilig mit Kabelbindern fesselte. Er erzwang die Öffnung des Hotelsafes, aus dem er eine Digitalkamera im Wert von 50 Euro an sich nahm. Unter vorgehaltener Pis- tole befahl er sodann einer der Angestellten, die Kassen der Rezeption zu öff- nen, aus denen er 1.200 Euro entnahm und anschließend flüchtete. b) Das Landgericht sah die Voraussetzungen des Qualifikationstatbe- standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte bei dem Raubgeschehen eine Waffe zur Drohung verwendet habe. Die verwendete Pis- tole sei jedoch als Scheinwaffe zu qualifizieren, weil zum konkreten Typ der Waffe (Schusswaffe oder Gas- bzw. Schreckschusspistole) und zum Ladezu- stand keine Feststellungen getroffen werden konnten. Darüber hinaus habe der Angeklagte Gewalt angewendet, indem er beiden Geschädigten die Hände hin- ter ihrem Rücken gefesselt habe. 2. Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gas- oder Schreckschusspistole, die vom Täter 2 3 4 5 - 4 - als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer ande- ren Person eingesetzt wird, unterfällt (lediglich) dem Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 250 Rn. 10 mwN). Die konkrete Verwendung der Kabelbinder zur Fesselung der Geschädigten vermag vorliegend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls nicht zu begründen. Nach der Art der Verwendung der Kabelbinder lag keine Eignung vor, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169). 3. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen tref- fen könnte, die einen besonders schweren Raub im Fall B.I. der Urteilsgründe belegen. Er ändert den Schuldspruch deshalb selbst in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Der Rechtsfehler führt wegen der gegenüber § 250 Abs. 2 StGB nied- rigeren Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 1 StGB zur Aufhebung der Ein- zelstrafe im Fall B.I. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Die Feststellun- gen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie bleiben bestehen. Der neue Tatrichter kann bei der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, so- fern sie den bisherigen nicht widersprechen. 6 7 - 5 - Die Einsatzstrafe für den Fall B.II. der Urteilsgründe, die Einziehungsent- scheidung und der festgestellte Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungs- haft sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Raum Jäger Bellay Fischer Pernice 8