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Entscheidung

2 StR 359/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:231018B2STR359
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:231018B2STR359.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/18 vom 23. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 12. April 2018 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie und wegen Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die 1 - 3 - Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 7 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 64 StGB nicht geprüft, obwohl es nach den Feststellungen dazu gedrängt gewesen ist. Zwar besteht keine Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten. Dies ist aber für die Annahme eines Hangs zum Konsum von Betäubungsmit- teln im Übermaß auch nicht erforderlich. Dafür ist vielmehr eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei- gung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Ein übermäßi- ger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial ge- fährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 367/17, NStZ-RR 2017, 370 f. mwN). Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte bereits seit dem dreizehnten Lebensjahr Cannabis. Bei der Tat vom 11. Oktober 2017 besaß er Marihuana zum Eigenkonsum. Die Kurierfahrt am 12. November 2017, bei der er 4.888 Gramm Marihuana transportierte, beging er, um „drei Rationen Drogen für sich“ zu erhalten. Eine soziale Gefährdung des Angeklag- ten infolge des Betäubungsmittelkonsums kommt auch in der den früheren Ver- urteilungen zu entnehmenden Begehung von Straftaten sowie darin zum Aus- druck, dass der Angeklagte seine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenfüh- rer wegen Fehlzeiten nicht abgeschlossen sowie gegen die Weisung in der Führungsaufsicht verstoßen hat, keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Die 2 3 4 - 4 - nunmehr abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte erscheinen zudem symptoma- tisch für seinen Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß. Nach den Tatumständen und mit Blick auf die Persönlichkeit des Angeklagten liegt auch die Annahme nahe, dass ohne die Maßregel künftig weitere Straftaten durch ihn zu erwarten sind. Daher wird der neue Tatrichter die Frage der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, auch im Hinblick auf die Frage einer konkreten Aussicht auf einen Therapieerfolg, zu prüfen haben. Die fehlerhafte Nichterörterung der Maßregelanordnung zieht wegen Wechselwirkung von Maßregel und Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG auch die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 509/14). Der Senat lässt offen, ob er hierzu – dem Generalbundesanwalt folgend – schon deshalb gelangt wäre, weil das Landgericht erörtert hat, ob bei Anwendung von Erwachsenenstraf- recht ein minder schwerer Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgelegen hätte. Dies könnte in einem Fall entbehrlich sein, in dem – wie hier – Jugendstrafe nur wegen schäd- licher Neigungen des Angeklagten, nicht aber wegen der Schwere der Schuld verhängt wird. Bei der Vergleichsbetrachtung mit dem Erwachsenenstrafrecht handelt es sich jedenfalls im Wesentlichen um ein Mittel zur Bestimmung der 5 - 5 - zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters. Diese hat bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe mit Blick auf den Erzie- hungsgedanken eine allenfalls untergeordnete Bedeutung. Schäfer Appl Eschelbach Zeng Bartel ECLI:DE:BGH:2019:090119B2STR359.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/18 vom 9. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2019 beschlossen: Der Beschluss vom 23. Oktober 2018 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Name des Angeklagten „Sa. “ und nicht „Se. “ lautet. Franke Krehl Eschelbach Meyberg Grube ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR359.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Berichtigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 beschlos- sen: Der Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 wird wegen offen- sichtlicher Schreibversehen - im Text zu Rn. 1 der Gründe dahin berichtigt, dass der erste Satz unter Wegfall des Wortes „sowie“ wie folgt lautet: „Das Landge- richt hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.“ - im Text zu Rn. 5 der Gründe dahin berichtigt, dass der zweite Satz unter Einfügung des Wortes „nicht“ wie folgt lautet: „Der Senat lässt offen, ob er hierzu – dem Generalbundesanwalt fol- gend – schon deshalb gelangt wäre, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein - 3 - minder schwerer Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgelegen hät- te.“ Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg