Entscheidung
1 StR 503/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:231018B1STR503
5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:231018B1STR503.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/18 vom 23. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehungs- entscheidung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie näher be- zeichnete Betäubungsmittel und einen Geldbetrag in Höhe von 34.000 Euro eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übri- gen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die vom Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsan- ordnung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro hält sachlich- rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen verwahrte der Angeklagte den ihm entge- gen seiner Einlassung zuzuordnenden Geldbetrag in seiner Sporttasche in der Wohnung eines Bekannten. Das Geld stamme – ohne dass eine konkrete Zu- ordnung möglich sei – aus einer oder mehreren bislang unbekannt gebliebenen Straftaten. Das bedeute aber nicht zwingend, dass der Angeklagte das Geld als selbständiger Drogenhändler verdient habe; es käme insoweit auch die Aufbe- wahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht. 2. Diese Feststellungen tragen die Einziehungsanordnung gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift aus- geführt: „Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der eingezogene Geldbetrag dem Angeklagten im Sinne des § 73a StGB gehört oder zusteht, das heißt ihm ein dingliches Herrschaftsrecht an diesem zukommt. Es hat den Geldbetrag dem Angeklagten zwar zugeordnet (UA S. 11), aber eine Aufbewah- rung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht gezo- gen (UA S. 12).“ 2 3 4 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Da nicht auszuschließen ist, dass Fest- stellungen möglich sind, die eine Einziehungsentscheidung tragen, verweist der Senat die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 5