Entscheidung
AnwZ (Brfg) 44/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ.BRFG.44.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/18 vom 22. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 22. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die beigeladene Rechtsanwältin ist geschäftsführende Juristin der "Di. im Erzbistum " (Di. ). Diese Tätigkeit übt sie auf der Grundlage von mit dem Erzbistum als Arbeitgeber ("Dienstgeber") seit 2011 abgeschlossener Verträge aus. Zu- letzt erfolgte mit Arbeitsvertrag vom 29. Juni/25. Juli 2016 die Weiterbeschäfti- gung in Vollzeit ab 1. Juli 2016 auf unbestimmte Zeit. Die Di. ist der Zu- sammenschluss von etwa 500 Mitarbeitervertretungen in diversen Einrichtun- 1 - 3 - gen verschiedener kirchlicher Rechtsträger im Erzbistum auf der Grundlage des § 25 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), die im Amtsblatt des Erzbis- tums vom 1. Februar 2018 (S. 48 ff.) neu bekannt gemacht worden ist. Die Ver- tretungen haben die in § 26 MAVO bezeichneten Aufgaben sowie die in §§ 29 ff. dargestellten Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Sie bilden entspre- chend § 25 MAVO die Di. . Die Zwecke dieser Arbeitsgemeinschaft werden in § 25 Abs. 2 MAVO beschrieben. Hierzu gehören u.a. die gegenseiti- ge Information und der Erfahrungsaustausch mit den Mitarbeitervertretungen, deren Beratung in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts und beim Abschluss von Dienstvereinbarungen im Sinne des § 38 MAVO sowie Schulungsangelegenheiten. Organe der Arbeitsgemeinschaft sind gemäß § 25 Abs. 3 MAVO die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Gemäß § 25 Abs. 4 MAVO trägt das Erzbistum die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft an- fallenden notwendigen Kosten. Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft wird nach § 25 Abs. 1 Satz 2 MAVO in Sonderbestimmungen (SB) festgelegt. § 6 Abs. 2 SB (Amtsblatt 2011 S. 265 ff.) regelt, dass das Erzbistum die Di. durch Einrichtung einer Geschäftsstelle in den Stand versetzt, die notwendigen Orga- nisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten zu erledigen. § 6 Abs. 3 SB be- stimmt: "Die Einstellung des hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt in Anstel- lungsträgerschaft des Erzbistums auf der Grundlage des vorgesehenen Stel- lenplans. Der Geschäftsführer soll Jurist sein. Der Geschäftsführer wird zur diö- zesanen Arbeitsgemeinschaft versetzt. Dienstvorgesetzter ist der Vorstand. Be- stellung und Abberufung des hauptamtlichen Geschäftsführers können nur ein- vernehmlich zwischen Anstellungsträger und Vorstand der diözesanen Arbeits- gemeinschaft erfolgen." Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Tätigkeits- beschreibung ist sie in der Geschäftsstelle der Di. tätig und berät den Vorstand sowie die übrigen Gremien der Di. (Mitgliederversammlung, Fachbereiche, Mitarbeitervertretungen) in allen Fragen des kollektiven Arbeits- - 4 - rechts. Sie bearbeitet selbständig kollektiv-arbeitsrechtliche Problemfälle und erstellt hierzu außergerichtliche und gerichtliche Schriftsätze. Sie führt Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den jeweiligen kirchlichen Dienstgebern bzw. Arbeitgebern und anderen Stellen des Erzbistums. Sie vertritt einzelne Mitarbei- tervertretungen auch vor dem kirchlichen Arbeitsgericht und der MAVO-Eini- gungsstelle. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 10. Mai 2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D. hatte Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Be- rufung. II. Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1-4 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor- aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Entspre- chende Zweifel vermag die Beklagte nicht darzulegen. 2 3 4 - 5 - Der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die fachliche Un- abhängigkeit der Beigeladenen nicht gewährleistet sei. Nach § 6 Abs. 3 SB sei der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft ihr Dienstvorgesetzter. Es liege indessen keine Erklärung des Vorstands zur Gewährleistung der fachlichen Unabhängig- keit, sondern lediglich eine Bescheinigung des Erzbistums vor. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass die Beigeladene nach Erörte- rung der Sach- und Rechtslage im Termin am 25. Mai 2018 angegeben habe, sie sei davon ausgegangen, dass eine Erklärung ihres Arbeitgebers (Erzbistum) ausreiche; es sei jedoch unproblematisch, eine entsprechende Erklärung auch des Vorstands der Di. zu erhalten. Vor diesem Hintergrund hätte der Anwaltsgerichtshof der Beigeladenen im Wege einer Auflage unter Fristsetzung aufgeben müssen, eine solche Erklärung vorzulegen. Dieser Einwand, bei dem dahinstehen kann, ob mit ihm richtigerweise nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) geltend gemacht werden soll, ist unbegründet. Zum einen hat bereits die Kläge- rin in ihrer Klagebegründung darauf hingewiesen, dass eine Erklärung des Erz- bistums nicht ausreiche und eine Erklärung des Vorstands der Arbeitsgemein- schaft nicht vorliege, so dass die Problematik der Beklagten und der Beigelade- nen bekannt war. Zum anderen bestand für den Anwaltsgerichtshof aus seiner Sicht keine Veranlassung für eine entsprechende Auflage. Denn der Anwaltsge- richtshof hat in seinem Urteil zusätzlich darauf abgestellt, dass die Zulassung an § 46 Abs. 5 BRAO scheitere. Eine Auflage bezüglich des Nachweises der fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3, 4 BRAO) hätte hieran nichts ändern können. Bezüglich § 46 Abs. 5 BRAO legt die Beklagte aber keinen Zulas- sungsgrund schlüssig dar (siehe nachfolgend II 2-4). Deshalb kann auch dahin- stehen, inwieweit die nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsan- 5 6 7 - 6 - trag von dem am Verfahren nicht beteiligten Vorstand der Di. einge- reichte Erklärung vom 10. September 2018 zulassungsrelevante Bedeutung hat. 2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich über- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ver- waltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. März 2018, aaO Rn. 14 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Für die von der Beigeladenen erstrebte Zulas- sung fehlt es an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass der Syndikus- rechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, seine Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers zu beschränken hat. Bei dem Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt (vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 37 f.). Dem entspricht die Tätigkeit der Beigeladenen nicht, die - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat - nicht ihren Arbeitgeber (Erzbis- tum ) in dessen Rechtsangelegenheiten berät und vertritt, sondern im We- sentlichen originäre Arbeitnehmer-Rechtsangelegenheiten der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretungen dritter Rechtsträger betreut. Die in einer Mitarbeiterver- tretung zusammengefassten und durch sie vertretenen Beschäftigten sind bei einem Dienstgeber tätig, der im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung 8 9 - 7 - Rechtsträger der Einrichtung ist (§ 2 Abs. 1 MAVO). § 1a Abs. 1 MAVO be- stimmt, dass in den Einrichtungen der in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträ- ger solche Vertretungen zu bilden sind. Hierzu zählen u.a. neben der Erzdiöze- se die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, die Verbände der Kirchenge- meinden, der D. -Verband mit seinen Gliederungen und weitere kirchliche Rechtsträger (§ 1 Abs. 1 MAVO). Die Beigeladene berät und vertritt mithin nicht ihren Arbeitgeber, sondern Dritte, dies im Übrigen selbst dann, wenn es sich im Einzelfall um beim Erzbistum als Arbeitgeber gebildete Mitar- beitervertretungen handelt. Hieran ändert der Umstand, dass das Erzbistum Personal- und Sachmittel für die Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung stellt, nichts. Dies macht die Tätigkeit der Beigeladenen nicht zur Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Erzbistums. Hierbei kann ihre Tätigkeit, was im Übrigen mit der Zulassungsbegründung auch nicht geltend gemacht wird, schon mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht in analoger Anwendung der abschließenden und eng auszulegenden Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden (vgl. auch Senat, aaO Rn. 53, 56, 60). Von besonderen tatsächlichen und recht- lichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann insoweit nicht gesprochen werden. Die Gesetzeslage ist eindeutig. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbe- dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der All- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufge- 10 - 8 - worfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10). Die Beklagte ist der Meinung, der Rechtsstreit werfe folgende Frage grundsätzlicher Bedeutung auf: "Handelt es sich um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, wenn die anwaltliche Beratung für eine Einrichtung/Stelle stattfindet, die aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, sondern diese Arbeitnehmer ihr von einem Dritten, der als Arbeitgeber auftritt, aufgrund gesetzlicher Ver- pflichtung zur Verfügung gestellt werden." Hiermit lässt sich ein Zulassungsgrund nicht schlüssig darlegen. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers. Dies ist im Falle der Beigela- denen das Erzbistum , nicht dagegen die Di. bzw. deren Mitglieder, für die die Beigeladene tätig ist. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeu- tig und auch einer Analogie nicht zugänglich (s.o.). Im Übrigen handelt es sich bei § 6 Abs. 3 SB um eine auf die besondere Stellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers bei der Di. im Erzbistum zugeschnittene Sonderkons- tellation, aus der sich keine verallgemeinerungsfähigen Grundsatzfragen ablei- ten lassen. 4. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Diver- genz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte ist der Meinung, die angefochtene Entschei- dung stehe in Widerspruch zu einer zeitlich späteren Entscheidung desselben 11 12 13 - 9 - Senats vom 29. Juni 2018 (1 AGH 13/17). Etwaige Unterschiede innerhalb der Rechtsprechung desselben Spruchkörpers begründen aber von vorneherein keine Divergenz im Sinne der vorbenannten Normen. Im Übrigen betreffen die Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte; der behauptete Widerspruch besteht nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 AGH 46/17 - 14