Beschluss
V ZA 22/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde erfordert hinreichende Aussicht auf Erfolg; bei Fehlen solcher Aussicht ist PKH zu versagen (§ 114 ZPO).
• Bei dinglicher Zwangsvollstreckung nach einer Unterwerfungserklärung mit Grundschuld reicht die Eintragung der Abtretung im Grundbuch zur Legitimation des Rechtsnachfolgers; die Zustellung weiterer Urkunden kann nach § 799 ZPO entbehrlich sein.
• Materielle Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel (z. B. Verjährung von Zinsen) sind im Zwangsversteigerungsverfahren unbeachtlich und mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (§ 767 ZPO).
• Eine einstweilige Anordnung durch den Bundesgerichtshof nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt beantragt wird (§ 78 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine PKH und keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlenden Erfolgsaussichten • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde erfordert hinreichende Aussicht auf Erfolg; bei Fehlen solcher Aussicht ist PKH zu versagen (§ 114 ZPO). • Bei dinglicher Zwangsvollstreckung nach einer Unterwerfungserklärung mit Grundschuld reicht die Eintragung der Abtretung im Grundbuch zur Legitimation des Rechtsnachfolgers; die Zustellung weiterer Urkunden kann nach § 799 ZPO entbehrlich sein. • Materielle Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel (z. B. Verjährung von Zinsen) sind im Zwangsversteigerungsverfahren unbeachtlich und mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (§ 767 ZPO). • Eine einstweilige Anordnung durch den Bundesgerichtshof nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt beantragt wird (§ 78 ZPO). Schuldner und Schuldnerin sind Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; die Gläubigerin trieb die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde voran. Die Vollstreckungsklausel wurde am 23.09.2010 unter Bezug auf eine im Grundbuch eingetragene Abtretung umgeschrieben und den Schuldnern am 08.10.2010 zugestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 05.04.2014 die Zwangsversteigerung an; nach dem Termin im Mai 2018 erging am 06.06.2018 der Zuschlag an zwei Meistbietende. Der Schuldner legte Zuschlagsbeschwerde ein, die zurückgewiesen wurde; die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht zugelassen. Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde und die einstweilige Aussetzung der für Oktober 2018 angesetzten Räumungsvollstreckung. • PKH-Versagung: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Es liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 574 ZPO), und die Erfolgsaussichten in der Sache sind nicht gegeben. • Zustellungspflichten bei Rechtsnachfolge: § 750 Abs. 1 und 2 ZPO verlangen in der Regel Zustellung der der Klausel zugrunde liegenden Urkunden, damit der Schuldner die Rechtsnachfolge prüfen kann. Bei dinglicher Vollstreckung nach Unterwerfungserklärung greift jedoch § 799 ZPO: Die Eintragung der Abtretung im Grundbuch ersetzt die Zustellung weiterer Unterlagen, weil das Grundbuchamt den Eigentümer informiert. • Prüfung der Zuschlagsversagungsgründe: Das Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG festgestellt; Bietzeit nach § 73 Abs. 1 ZVG und Veröffentlichungsfrist nach § 43 Abs. 1 ZVG wurden eingehalten. • Materielle Einwendungen: Einwendungen wie die Verjährung von Zinsforderungen betreffen das materielle Recht und sind im Zwangsversteigerungsverfahren unbeachtlich; sie sind mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. • Einstweiliger Rechtsschutz beim BGH: Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde auch deshalb abgelehnt, weil er nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zudem die Rechtsbeschwerde Aussichtslosigkeit aufweist. Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die Rechtsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürften. Ferner rechtfertigt die im Grundbuch eingetragene Abtretung nach § 799 ZPO den Vollstreckungsanspruch der Gläubigerin ohne Zustellung weiterer Nachweisurkunden, sodass kein Zuschlagsversagungsgrund ersichtlich ist. Materielle Einwendungen wie Verjährung sind im Versteigerungsverfahren unbeachtlich und müssen mit einer Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war zusätzlich unzulässig, weil er nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt gestellt wurde.