Entscheidung
2 StR 127/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:181018B2STR127
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:181018B2STR127.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/18 vom 18. Oktober 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Einzelrichter am 18. Oktober 2018 beschlossen: Die Erinnerung der Untergebrachten gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2018 (Kostenrechnung vom 10. Juli 2018, Kassen- zeichen 780018205473) wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 210 € für das Revisionsverfah- ren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3116 sowie Ziffer 3440 des Kostenverzeichnisses. Schäfer 1